{"status":"available","doknr":"OLD338050","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2021:0607.4B800.21.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2021-06-07","aktenzeichen":"4 B 800/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.4.2021 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage (1 K 787/21 VG Köln) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.1.2021 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,\n\n5\n\nmit der Begründung abgelehnt, die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners falle zulasten des Antragstellers aus, weil sich der Bescheid des Antragsgegners vom 15.1.2021 nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtmäßig erweise. Die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO sei wegen der Unzuverlässigkeit des Antragstellers gerechtfertigt. Dieser habe im Zeitpunkt der Untersagung Steuerrückstände in Höhe von 32.116,44 Euro aufgewiesen. Eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation oder aber ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept hätten nicht vorgelegen.\n\n6\n\nDiese Würdigung wird durch das innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO vorgelegte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.\n\n7\n\nOhne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er versuche eine vergleichsweise Regelung mit dem Antragsgegner zu erreichen und habe auf die Altverbindlichkeiten 5.634,85 Euro gezahlt. Dieser Vortrag erlaubt weder eine positive Prognose in Bezug auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit, noch lässt er das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung entfallen. Derartiges ist vorliegend nur dann anzunehmen, worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, wenn der Antragsteller ein Sanierungskonzept vorlegt und umsetzt.\n\n8\n\nEin derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von allen Gläubigern einschließlich der Finanzverwaltung akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, und der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können).\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2020 – 4 A 2461/19 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N.\n\n10\n\nDas weitere, mit Schriftsatz vom 28.5.2021 eingereichte Beschwerdevorbringen – soweit es inhaltlich über das bereits mit der Beschwerdeeinlegung angebrachte Vorbringen hinausgeht – ist unbeachtlich, weil es nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO am 17.5.2021 eingegangen ist. Mit dem Hinweis des Senats zur abgelaufenen Begründungsfrist vom 26.5.2021 hat der Antragsteller sich nicht auseinandergesetzt.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/338050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-06-07/4-b-800-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/338050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/338050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-06-07/4-b-800-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/338050","retrieved":"2026-07-09 04:19:47.119308+00:00"}}