{"status":"available","doknr":"OLD338088","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2021:0526.4A4021.19.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2021-05-26","aktenzeichen":"4 A 4021/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21.8.2019 wird zugelassen, soweit die Spielhalle I.----straße 91 in C.        H.        , rechter Eingang, Gegenstand des Verfahrens ist.\n\nIm Übrigen (bezogen auf die Spielhalle I.----straße 91 in C.        H.        , linker Eingang) wird der Zulassungsantrag abgelehnt.\n\nDie Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, soweit sich im Hinblick auf die Spielhalle I.----straße 91 in C.        H.        , rechter Eingang, aus den von dem Kläger dargelegten Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben.\n\n4\n\nDie bezogen auf eine der beiden Spielhallen des Klägers entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Beklagten getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen sei in der vorliegenden Fallkonstellation in Bezug auf den Kläger einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich, weil dieser gegen die dem Beigeladenen erteilte glückspielrechtliche Erlaubnis nicht fristgerecht Klage erhoben habe, ist ernstlich zweifelhaft. Hierdurch ist die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung allerdings nur bezogen auf eine der beiden Spielhallen des Klägers in Frage gestellt.\n\n5\n\nDa der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren mitgeteilt hat, welche seiner beiden Spielhallen Gegenstand einer möglichen Auswahlentscheidung der Beklagten im Hinblick auf die nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist in der I.----straße in C.        H.        konkurrierenden Spielhallen sein soll, geht der Senat davon aus, dass der Kläger die Erlaubnis für die flächenmäßig größere Spielhalle in der I.----straße 91 in C.        H.        , rechter Eingang, erstreiten will. Hierauf hat der Senat den Kläger im Zulassungsverfahren hingewiesen, ohne dass dieser dem entgegengetreten wäre.\n\n6\n\nIm Übrigen bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg.\n\n7\n\nSoweit die Klage die Spielhalle I.----straße 91 in C.        H.        , linker Eingang, betrifft, sind mit dem Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, NVwZ 2021, 325 = juris, Rn. 34, m. w. N.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,\n\n10\n\nden Versagungsbescheid der Beklagten vom 22.11.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zwei glückspielrechtliche Erlaubnisse gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV für die beiden Spielhallen in der I.----straße 91 in 51465 C.        H.        zu erteilen,\n\n11\n\nbezogen auf den Betrieb einer seiner Spielhallen als unbegründet abgewiesen, weil ihm schon das Verbundverbot für zwei in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebrachte Spielhallen entgegenstehe.\n\n12\n\nDiese Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen in Bezug auf eine der beiden Spielhallen nicht durchgreifend in Frage gestellt.\n\n13\n\nDas Klagebegehren, glückspielrechtliche Erlaubnisse für beide, in der I.----straße 91 in C.        H.        betriebenen Spielhallen ‒ unabhängig von dem Vorliegen eines Härtefalls (vgl. hierzu das ebenfalls am heutigen Tag entschiedene Zulassungsverfahren 4 A 4022/19) ‒ zu erhalten, scheitert bereits daran, dass eine der beiden Spielhallen – wie vom Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt (vgl. Urteilsabdruck, Seite 8, vierter Absatz) – gegen das Verbundverbot des § 25 Abs. 2 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AG GlüStV NRW verstößt. Danach ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die – wie hier – in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen. Das Mindestabstandsgebot nach § 25 Abs. 1 GlüStV und dessen landesgesetzliche Ausgestaltung in § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW sind in Nordrhein-Westfalen – auch bezogen auf Bestandsspielhallen – geltendes Recht und mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, juris, Rn. 42 ff., und vom 10.10.2019 – 4 A 1826/19 –, GewArch 2020, 29 = juris, Rn. 29 ff.\n\n15\n\nInsbesondere hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass sich eine Inkohärenz der glücksspielrechtlichen Regelungen in der tatsächlichen Anwendung nicht aus der im Detail verschiedenen Umsetzung durch die Bundesländer und Kommunen ergibt, weil deren Zuständigkeit einschließlich der der lokalen Selbstverwaltung verbleibenden Ermessenspielräume nach Art. 4 Abs. 2 EUV unionsrechtlich zu achten ist.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 ‒ 4 A 3178/19 ‒, juris, Rn. 48 f., m. w. N.\n\n17\n\nEntsprechend den obigen Ausführungen ist eine Erlaubnis jedenfalls für die Spielhalle I.----straße 91 in C.        H.        , linker Eingang, ausgeschlossen, nachdem der Kläger trotz entsprechenden Hinweises und Gelegenheit zur Äußerung davon abgesehen hat, eine Auswahl zu ihren Gunsten zu treffen.\n\n18\n\nDie Berufung ist, soweit sie diese Spielhalle des Klägers betrifft, auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n19\n\nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.7.2019 – 4 A 468/17 –, juris Rn. 41 f., m. w. N.\n\n21\n\nDas ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen insoweit bereits im Zulassungsverfahren klären lassen.\n\n22\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n23\n\nDas Antragsverfahren wird – im Umfang der Zulassung – als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.\n\n24\n\nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) einzureichen; sie muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.\n\n25\n\nIm Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.\n\n26\n\nSoweit die Zulassung der Berufung abgelehnt wird, ist der Beschluss unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil insoweit rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/338088","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-05-26/4-a-4021-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/338088","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/338088","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-05-26/4-a-4021-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/338088","retrieved":"2026-07-09 04:19:50.610050+00:00"}}