{"status":"available","doknr":"OLD336921","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2021:0426.13B516.21.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2021-04-26","aktenzeichen":"13 B 516/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. März 2021 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde bleibt ohne Erfolg.\n\n3\n\nDie mit der Beschwerde angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit welchem das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur vorläufigen Zuweisung eines Zweitstudienplatzes im Studiengang Humanmedizin an der Charité – Universitätsmedizin Berlin zu den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2021 abgelehnt hat.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat – was die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde allein beanstandet – das Vorliegen „zwingender beruflicher Gründe“ für das Zweitstudium im Sinne der ländereinheitlichen Rechtsverordnungen über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen nach dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (hier zitiert nach Anlage 1 Abs. 3 Nr. 1 zu § 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin über die Umsetzung der neuen Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen nach dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 2. Dezember 2019 – GVBl. Berlin, S. 756) zu Recht verneint.\n\n5\n\nHiernach liegen „zwingende berufliche Gründe“ für das Zweitstudium vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur auf Grund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. In der Rechtsprechung des Senats ist für die gleichlautenden Bestimmungen früherer Rechtsverordnungen geklärt, dass von einer zwingenden Voraussetzung in diesem Sinne nur dann die Rede sein kann, wenn für die angestrebte Berufsausübung zwei erfolgreiche Studiengänge normativ vorgeschrieben sind.\n\n6\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2009 – 13 B 269/09 –, NVwZ-RR 2009, 682 = juris, Rn. 11, vom 27. März 2008 – 13 B 310/08 –, juris, Rn. 11, und vom 7. Januar 1997 – 13 E 1382/96 –, juris, Rn. 3.\n\n7\n\nHieran ist auch nach neuer Rechtslage festzuhalten, weil die Länder das überkommene System zur Ermittlung des Grades der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium fortgeschrieben haben.\n\n8\n\nMit ihren allein maßgeblichen fristgemäßen Angaben im Bewerbungsverfahren hat die Antragstellerin keinen konkreten Beruf aufgezeigt, welcher zu seiner Ausübung nach Maßgabe der zugehörigen Aus- oder Weiterbildungsordnung sowohl einen Abschluss des (Erst-) Studiums in „Kulturwissenschaften – Komplementäre Medizin“ als auch einen Abschluss des angestrebten (Zweit-) Studiums der Humanmedizin erforderte. Vielmehr strebt die Antragstellerin, die bislang als Heilpraktikerin tätig ist, hiernach eine Tätigkeit als Hausärztin an, bei der sie ergänzend auf Methoden der sog. Komplementärmedizin zurückgreifen möchte.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/336921","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-04-26/13-b-516-21","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/336921","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/336921","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-04-26/13-b-516-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/336921","retrieved":"2026-07-09 04:18:00.267276+00:00"}}