{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2020/13_C_14_20_Beschluss_20201202","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2020:1202.13C14.20.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"13. Senat","decided":"2020-12-02","aktenzeichen":"13 C 14/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"G r ü n d e :\n\n\r\n\nDer Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antrag-steller gemäß § 93 Satz 1 VwGO in gemeinsamer Entscheidung.\n\n\r\n\nDie Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.\n\n\r\n\nDie zur Begründung der Beschwerden fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnungen zu erlassen, mit denen diese die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020 an der Universität F.-S. erstreben. Die Antragsteller haben auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n\r\n\n1. Die Antragsteller rügen, bei der Ermittlung der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO seien die vier 100-prozentigen Töchter des Universitätsklinikums, die als Teil der Universitätsmedizin betrachtet und vom Universitätsklinikum beherrscht würden, ungeachtet ihrer Rechtsform zu berücksichtigen. Nur hinsichtlich der X.klinik sowie hinsichtlich der orthopädischen Abteilung des O. Krankenhauses sei eine Einbeziehung in die Berechnung der tagesbelegten Betten des Klinikums erfolgt. Im Übrigen fehle es hieran ohne sachlichen Grund.\n\n\r\n\nDieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.\n\n\r\n\nGemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO sind als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.\n\n\r\n\nWas die Kapazitätsverordnung unter dem Begriff des „Klinikums“ versteht, bestimmt sie nicht. Sie unterscheidet lediglich zwischen dem (Universitäts-) „Klinikum“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO und den außeruniversitären Krankenanstalten im Sinne des § 17 Abs. 3 KapVO. Die Begrifflichkeiten lehnen sich an das Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen an, das zwischen medizinischen Einrichtungen innerhalb und außerhalb der Hochschule differenziert und für medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule eine Einbindung in den Ausbildungsbetrieb der Hochschule nur auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der im Einzelnen in § 32 Abs. 1 und 2 HG NRW benannten Voraussetzungen vorsieht.\n\n\r\n\nVgl. dazu Böhmann, in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, 19. Lieferung 10.2019, § 32 HG NRW.\n\n\r\n\nMedizinische Einrichtungen innerhalb der Hochschule sind dabei solche, die unter der Einheit des Universitätsklinikums als Anstalt des öffentlichen Rechts zusammengefasst sind und dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre dienen und Aufgaben in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen wahrnehmen (§§ 31a Abs. 1 Satz 1 und 2 HG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 UKVO). Organisationsrechtlich selbstständige Krankenhäuser, die nicht Teil der Anstalt des öffentlichen Rechts sind und dementsprechend nicht schon von Rechts wegen der Forschung und Lehre dienen, gehören damit, auch wenn sie 100-prozentige Töchter des Klinikums sind, nicht zum Klinikum im Sinne des Hochschulgesetzes. Aus § 2 Abs. 6 UKVO ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Regelung kann sich das Universitätsklinikum zur Erfüllung seiner Aufgaben zwar Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Hieraus folgt aber weder zwangsläufig eine Integration des Unternehmens in den Anstaltsbetrieb des Universitätsklinikums, noch ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Unternehmen Gewähr für das Vorhandensein der für die ärztliche Ausbildung unerlässlichen qualitativen Anforderungen an Forschung und Lehre bieten.\n\n\r\n\nEs könnte zwar einiges dafür sprechen, dass das Kapazitätsrecht ein weitergehendes Verständnis des Begriffs des Universitätsklinikums fordert, wenn und soweit ein Tochterunternehmen nachweislich den an Forschung und Lehre zu stellenden Anforderungen genügt (z. B. in Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1 HG NRW) und das Universitätsklinikum trotz organisatorischer Selbständigkeit des Krankenhauses ganz oder teilweise freie Hand bei der Ausrichtung des Klinikbetriebs auf den sich aus der Kapazitätsverordnung ergebenden Lehrbedarf hat und insoweit zumindest faktisch von einer Einbindung in den Anstaltsbetrieb des (Universitäts-) Klinikums auszugehen ist.\n\n\r\n\nVgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 3 Nc 27/16 -, Rn. 15, das die Frage offen lässt, ob ein Krankenhaus in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO fällt, wenn es eine (100-prozentige) Tochter des Universitätsklinikums ist.\n\n\r\n\nLiegen diese Voraussetzungen vor, dürfte es mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG an einer hinreichenden sachlichen Rechtfertigung für eine vollständige oder anteilige Nichteinbeziehung der Betten in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO fehlen, auf dessen Grundlage die patientenbezogene Ausbildungskapazität berechnet wird. Einer abschließenden Klärung bedarf es vorliegend aber nicht, weil die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin diesen Maßgaben hinsichtlich ihrer 100-prozentigen Töchter (X.klinik, Westdeutsches Lungenzentrum am Universitätsklinikum S. gGmbH (www. de); Herzzentrum S.-B. gGmbH (www.herzzentrum- .de); Westdeutsches Protonentherapiezentrum S. (Z. ) (http://www. de/); O. Krankenhaus S.-Z. GmbH (www. de)) genügt.\n\n\r\n\na) Die Betten der X.klinik sind in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin vollständig berücksichtigt worden. Hierzu hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13. April 2020 ausgeführt, dies beruhe darauf, dass der Klinik mit förmlicher Zustimmung des Ministeriums für Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologie der förmliche Status einer „Hochschuleinrichtung“ nach § 32 Abs. 2 Satz 1 HG NRW und das Bezeichnungsrecht als Universitätsklinikum zugesprochen worden sei.\n\n\r\n\nb) Zu den Betten des Herzchirurgie S.-B. hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. Mai 2020 ausgeführt, die Betten seien in die Berechnung der tagesbelegten Betten des Universitätsklinikums einbezogen worden, weil es sich um eine echte Betriebstätte des Universitätsklinikums handele.\n\n\r\n\nc) Das auf dem Gelände des Universitätsklinikums gelegene Westdeutsche Protonentherapiezentrum (Z.), das in Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH betrieben wird, ist nach Auskunft der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2020 ein reiner Ambulanzbetrieb (vgl. auch https://www. ). Über stationäre Betten verfügt es nicht, weshalb es, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, wegen der „Mitternachtszählung“ (vgl. dazu 2.) nicht bei der Berechnung der tagesbelegten Betten berücksichtigt wird.\n\n\r\n\nd) Der Standort O. Krankenhaus S.-Z. wird neben dem Standort Campus Universitätsklinikum S. auf der Internetseite des Universitätsklinikums S. als Bestandteil des Zentrums für Orthopädie und Unfallchirurgie des Universitätsklinikums bezeichnet. Dieses wird, wie die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 13. April 2020 erklärt hat, als ausgelagerter Teil des Universitätsklinikums als eigene Abteilung der Universitätsklinik geführt. In diesem Umfang ist es in die Berechnung der tagesbelegten Betten des Klinikums miteingeflossen. Dass das O. Krankenhaus hinsichtlich weiterer Abteilungen Anforderungen an Forschung und Lehre erfüllt, ist nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht dargetan worden. Soweit auf (bloße) Kooperationen und Vernetzungen des O. Krankenhauses mit der Universitätsmedizin hingewiesen wird, lässt dies im Übrigen auch nicht auf eine Integration des Krankenhauses in den Anstaltsbetrieb des Universitätsklinikums schließen.\n\n\r\n\n2. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Mitternachtszählung verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass - auch wenn andere Methoden zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität denkbar sind - die sog. „Mitternachtszählung“, die nur die vollstationären Patienten in den Blick nimmt, mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung zur Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten vereinbar ist.\n\n\r\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2019 - 13 C 19/19 -, juris, Rn. 13, und vom 7. Mai 2018 - 13 C 20/18 -, juris, Rn. 8 f.\n\n\r\n\nDie Antragsteller weisen zwar zutreffend darauf hin, dass Ausbildungseignung und Aufenthalt über Nacht nicht notwendiger Weise identisch sind. Auf welche Weise diesem Umstand Rechnung zu tragen ist und ob und in welchem Umfang teilstationäre Patienten oder solche aus Tageskliniken in die Berechnung einbezogen werden können und sollen, bleibt nach Auswertung der BACES-Studien und der von den Antragstellern begehrten Überprüfung der Validität der Mitternachtszählung der noch ausstehenden Entscheidung des Verordnungsgebers vorbehalten. Zu einer Vorab­auswertung von Daten zwecks Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ambulant versorgte Patienten bei zulässiger pauschalierender Betrachtung zu Ausbildungszwecken geeignet sind und hierfür auch zur Verfügung stehen, sind die Gerichte nicht verpflichtet.\n\n\r\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 NB 690/19 -, juris, Rn. 8; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juni 2020 - 3 NB 8/19 -, juris, Rn. 4 ff., Hess. VGH, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 10 B 2741/18 -, juris, Rn. 16.\n\n\r\n\nIm Übrigen dürfte es angesichts der Bandbreite teilstationär versorgter Patienten eine einzig richtige Methode zur Erfassung ausbildungsgeeigneter Patienten auch nicht geben. Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Frage, welche Tageskliniken die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung nicht erfasst hat, hat das Verwaltungsgericht nach alldem zu Recht nicht gesehen, zumal die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13. April 2020 darauf hingewiesen hat, dass in ihren Tageskliniken aufgrund der besonderen fachlichen Ausrichtung und Organisation kein praktischer Unterricht am Krankenbett in der klinisch-praktischen Ausbildung erfolgt. Der vorgesehene Unterricht könne in der gebotenen Qualität und Kontinuität dort nicht gewährleistet werden.\n\n\r\n\n3. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, an dem Wert von 15,5 % der tagesbelegten Betten bis zu der noch nicht erfolgten abschließenden Überprüfung der Validität der in diesen Wert eingestellten Parameter (etwa Patientenanwesenheit, Patientenmitwirkungsbereitschaft sowie die wertend zu betrachtende medizinische Geeignetheit und Patientenbelastbarkeit),\n\n\r\n\nvgl. dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 742 ff.,\n\n\r\n\nfestzuhalten, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\n\r\n\nVgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 NB 117/20 -, juris, Rn. 11.\n\n\r\n\nWelche Rückschlüsse der Verordnungsgeber insoweit aus den BACES-Studien zieht, ist derzeit offen und bleibt ebenfalls abzuwarten. Von einer verfassungswidrigen Untätigkeit des Verordnungsgebers geht der Senat insoweit gegenwärtig nicht aus.\n\n\r\n\nVgl. demgegenüber zur verfassungswidrigen Säumnis des Verordnungsgebers wegen der fehlenden Berechnungsgrundlage für Modellstudiengänge jedoch VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 - VerfGH 36/20.VB-2 u.a. -,\n\n\r\n\nhttps://www.vgh.nrw.de/rechtsprechung/entscheidungen/2020/200922_36_20_VB-2_200922_37_20_VB-3_200922_38_20_VB-1_200922_39_20_VB-2.pdf.\n\n\r\n\nAus dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. März 2020 - 5 NC 20.10 - folgt nichts Abweichendes. Anders als im dortigen Fall hat der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber kapazitätsbestimmende Neuregelungen weder für den Regelstudiengang noch für einzelne oder sämtliche Modellstudiengänge in Nordrhein-Westfalen geschaffen. Angewandt wird vielmehr weiterhin einheitlich der Wert von 15,5 % der tagesbelegten Betten, dessen Herleitung mit Zahlenwerten und Formeln in der Vergangenheit nachvollziehbar begründet wurde. Eine Ergebnisfehlerhaftigkeit zu Lasten der Studienbewerber liegt wegen der dem Verordnungsgeber zur Verfügung stehenden unterschiedlichen Methoden zur Ermittlung der Patienteneignung nicht auf der Hand. Im Übrigen hat der Verordnungsgeber bei der Auswahl der Ermittlungsmethoden nicht nur die rechtlich geschützten Interessen der Studierenden an einer möglichst großen Anzahl geeigneter Patienten zu berücksichtigen, sondern auch diejenigen der Hochschulen und Hochschullehrer in Rechnung zu stellen.\n\n\r\n\n5. Soweit das Verwaltungsgericht zur Berechnung der tagesbelegten Betten die von der Antragsgegnerin mitgeteilten Daten zu Grunde gelegt hat (vgl. Beschlussabdruck Bl. 5) sieht der Senat keinen weiteren Aufklärungsbedarf. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin nicht dargelegt hat, welche Planbetten welcher Klinik des Universitätsklinikums in die Kapazitätsberechnung einbezogen wurden und wie hoch die tatsächliche Belegung der Planbetten war, macht die Berechnung nicht unplausibel.\n\n\r\n\r\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n\r\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG.\n\n\r\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-12-02/13-c-14-20","cited_norms":[{"jurabk":"KapVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":6},{"jurabk":"HG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"HG","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":1},{"jurabk":"UKVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-12-02/13-c-14-20","retrieved":"2026-10-28 16:10:25.897860+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2020-12-02/13-c-14-20","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"13. 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