{"status":"available","doknr":"OLD331905","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2020:0917.7B980.20.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2020-09-17","aktenzeichen":"7 B 980/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.044,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat zur Begründung seiner Beschwerde gegen den seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 10 K 1295/20 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.2.2020 wiederherzustellen, sowie hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs und des Gebührenbescheides vom 3.3.2020 anzuordnen, ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zunächst auf die Begründung im Parallelverfahren - 7 B 912/20 - verwiesen.\n\n4\n\nDies führt aus den Gründen des Senatsbeschlusses im Verfahren - 7 B 912/20 - vom heutigen Tag nicht zum Erfolg.\n\n5\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, er sei von der Antragsgegnerin nicht angehört worden, trifft dies nicht zu. Die Antragsgegnerin hörte ihn mit Schreiben vom 12.2.2020 im Vorfeld der angefochtenen Ordnungsverfügung an. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nahm zu diesem Anhörungsschreiben mit Schriftsatz vom 24.2.2020 Stellung.\n\n6\n\nAuf die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt einer Gehörsverletzung angesprochene Frage, seit wann der Antragsteller seinen Wohnsitz in Marburg aufgegeben hat, kommt es nach Überzeugung des Senats auch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs nicht an.\n\n7\n\nSoweit der Antragsteller sich auf den vom Eigentümer gestellten neuen Bauantrag beruft, führt dies aus den Gründen des Senatsbeschlusses im Verfahren - 7 B 912/20 - ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/331905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-17/7-b-980-20","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/331905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/331905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-09-17/7-b-980-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/331905","retrieved":"2026-07-09 04:09:35.527097+00:00"}}