{"status":"available","doknr":"OLD330691","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2020:0810.19B1116.20.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2020-08-10","aktenzeichen":"19 B 1116/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe der Antragsteller. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, über ihren Antrag auf Aufnahme ihres Sohnes N.   in die Klasse 5 des U.       -I.     -Gymnasiums X.       unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n2\n\nMit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller erfolglos ihren schon erstinstanzlich erhobenen Einwand weiter, die Beigeladene habe am 4-zügigen U.       -I.     -Gymnasium X.       zum Schuljahr 2020/2021 eine weitere 5. Eingangsklasse bilden und dadurch deren Aufnahmekapazität entsprechend erhöhen müssen. Sie habe ihr Organisationsermessen rechtswidrig ausgeübt, weil der Ratsbeschluss vom 5. Mai 2020 betreffend die Ablehnung einer Mehrklassenbildung im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Ablehnungsbescheides der Schulleiterin vom 17. März 2020 noch gar nicht vorgelegen habe.\n\n3\n\nAm Maßstab des § 6 Abs. 7 Satz 4 VO 2019 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW und auf der Grundlage der dazu ergangenen Senatsrechtsprechung hat das Verwaltungsgericht zunächst die Ermessenserwägungen der Beigeladenen für ihre Entscheidung mit überzeugender Begründung als rechtmäßig eingestuft, am U.       -I.     -Gymnasium zum Schuljahr 2020/2021 keine deren Zügigkeit überschreitende weitere Eingangsklasse zu bilden (S. 5 f. des Beschlusses). Diese Organisationsentscheidung der Beigeladenen ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Ablehnungsbescheides der Schulleiterin vom 17. März 2020 lediglich den Beschluss des Ausschusses für Schule, Kultur und Sport der Beigeladenen vom 12. März 2020 zur Grundlage hatte. Denn der Rat der Beigeladenen hat die Entscheidung des genannten Ausschusses in seinem Beschluss vom 5. Mai 2020 bestätigt und sich damit auch dessen Ermessenserwägungen zu Eigen gemacht. Soweit es um die materielle Rechtmäßigkeit der getroffenen Ermessensentscheidung geht, sind kommunalinterne Zuständigkeitsfragen und die zeitliche Reihenfolge der getroffenen Entscheidungen unerheblich.\n\n4\n\nAuch für die formelle Rechtmäßigkeit der getroffenen Organisationsentscheidung der Beigeladenen ist der genannte Einwand unerheblich. Insoweit kann der Senat offen lassen, ob ein etwaiger Kompetenzverstoß des genannten Ausschusses als Verfahrensfehler nach dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW durch den Ratsbeschluss geheilt werden konnte.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2014 ‑ 19 B 203/14 ‑, NWVBl. 2015, 157, juris, Rn. 26 m. w. N.; zur Anwendung der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen auf einen Ratsbeschluss vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2013 ‑ 7 LA 160/11 ‑, DVBl. 2013, 454, juris, Rn. 9; Bay. VGH, Urteil vom 31. März 2003 ‑ 4 B 00.2823 ‑, NVwZ-RR 2003, 771, juris, Rn. 34; VG Trier, Urteil vom 26. Juni 2018 ‑ 7 K 2085/18.TR ‑, juris, Rn. 39; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 13. März 2011 ‑ 6 K 557/11 ‑, juris, Rn. 51.\n\n6\n\nDenn jedenfalls ist im vorliegenden Fall im Sinn des § 46 VwVfG NRW offensichtlich, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Rat der Beigeladenen anders entschieden haben würde, wenn er vor dem 17. März 2020 mit der Sache befasst worden wäre.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für nicht erstattungsfähig erklärt. Sie hat sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/330691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-08-10/19-b-1116-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/330691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/330691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-08-10/19-b-1116-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/330691","retrieved":"2026-07-09 04:07:39.496334+00:00"}}