{"status":"available","doknr":"OLD330472","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2020:0730.7B715.20.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2020-07-30","aktenzeichen":"7 B 715/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat lässt offen, ob die Beschwerde wegen Versäumung der Einlegungsfrist bereits unzulässig ist.\n\n3\n\nDie Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Ablehnung des Antrags,\n\n5\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Beigeladenen im Wege einer bauordnungsrechtlichen Verfügung Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Betriebszeiten gemäß der Nebenbestimmung zur ihr erteilten Baugenehmigung vom 16.3.2015 (Az.: 63-00024-15-14) in der Fassung vom 8.12.2016 aufzugeben,\n\n6\n\ntragend ausgeführt, der Antragsteller habe für seinen Antrag keine wesentlichen Nachteile glaubhaft gemacht, die ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar erscheinen ließen, vielmehr behaupte er lediglich, dass eine- bislang nicht belegte - Überschreitung der Betriebszeiten zu gesundheitlichen Gefahren führen könnte, ohne dies näher zu erläutern oder zu belegen. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Antragsteller macht nunmehr lediglich pauschal geltend, insbesondere werde \"der Covid-19 Virus\" durch die Tiere freigesetzt. Auch damit hat der Antragsteller wesentliche Nachteile, die ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar erscheinen ließen, nicht hinreichend aufgezeigt; für die hierzu von ihm angeregte Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich kein Raum.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da diese einen Antrag gestellt und sich damit in das Kostenrisiko begeben hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/330472","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-07-30/7-b-715-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/330472","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/330472","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-07-30/7-b-715-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/330472","retrieved":"2026-07-09 04:07:20.729007+00:00"}}