{"status":"available","doknr":"OLD327792","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2020:0504.10B504.20.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2020-05-04","aktenzeichen":"10 B 504/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen am 14. November 2019 erteilte Baugenehmigung (im Folgenden: Baugenehmigung) für die Errichtung von drei Wohnhäusern mit jeweils zwei Wohneinheiten sowie zwei Garagen und sechs Stellplätzen auf dem Grundstück P. 1 in F. (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen.\n\n5\n\nAus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Baugenehmigung den bauplanungsrechtlichen Gebietswahrungsanspruch der Antragsteller verletzt. Abgesehen davon, dass die Annahme der Antragsteller, die X.-straße habe eine die Baugebiete diesseits und jenseits der Straße trennende Wirkung, nach dem vorliegenden Kartenmaterial auch ohne entsprechende Feststellungen im Rahmen einer Ortsbesichtigung ersichtlich unzutreffend ist, und somit mehrere Mehrfamilienhäuser zur maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks gehören, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt auch die Argumentation der Antragsteller zu einem vermeintlich besonderen Charakter der von der Straße P1. erschlossenen Bebauung, die durch Einfamilienhäuser mit gegenseitigem Grenzabstand und Vorgärten geprägt sei und in deren Erscheinungsbild sich das Vorhaben als ein riegelförmiger Baukörper mit einer Breite von insgesamt circa 35 m, die Garagen eingeschlossen, nicht einfüge, neben der Sache. Das nachbarliche Austauschverhältnis, aus dem die Rechtsprechung den Anspruch des einzelnen Grundstückseigentümers auf Wahrung der Gebietsart abgeleitet hat, besteht grundsätzlich nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und umfasst weder die Zahl der in einem Gebäude zulässigen Nutzungseinheiten (Wohnungen) noch die Breite der jeweiligen Bebauung oder ihre Tiefe.\n\n6\n\nEinen zu ihren Lasten gehenden Verstoß gegen das in § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme zeigen die Antragsteller ebenfalls nicht auf. Auch ein Gebäude, das – was hier allerdings nicht der Fall sein dürfte – hinsichtlich der Zahl der darin eingerichteten Wohnungen oder seiner Dimensionen nicht in jeder Hinsicht der Umgebungsbebauung entsprechen würde, wäre nicht allein deshalb den Nachbargrundstücken gegenüber rücksichtslos.\n\n7\n\nSoweit die Antragsteller geltend machen, das Vorhaben verstoße gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beziehungsweise verletze ihren Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets,\n\n8\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2002 – 4 B 86.01 –, juris, Rn. 7,\n\n9\n\nist diese Annahme schon wegen der fehlenden trennenden Wirkung der X1.-straße verfehlt.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.\n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/327792","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-05-04/10-b-504-20","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/327792","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/327792","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-05-04/10-b-504-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/327792","retrieved":"2026-07-09 04:03:20.808495+00:00"}}