{"status":"available","doknr":"OLD327899","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2020:0429.19B500.20.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2020-04-29","aktenzeichen":"19 B 500/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Eilbeschwerde 19 B 500/20 wird verworfen.\n\nDie Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 285/20 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 285/20 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 500/20 wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Eilbeschwerde 19 B 500/20 ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO unzulässig. Sie erfüllt nicht die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen muss.\n\n3\n\nDer Antragsteller verfehlt diese Zulässigkeitsvoraussetzung. In seinem Beschwerdeschriftsatz vom 14. April 2020 beziehen sich seine Prozessbevollmächtigten zur Begründung zunächst lediglich auf den bisherigen Sachvortrag. Eine solche Bezugnahme genügt nicht der ausdrücklichen Anforderung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander zu setzen. Mit seiner Rüge, auch die gegenwärtige Coronavirus-Pandemie rechtfertige keine Dringlichkeitsentscheidung durch den Vorsitzenden nach § 80 Abs. 8 VwGO, verfehlt der Antragsteller das genannte Darlegungserfordernis. Aus seinen Ausführungen ergibt sich schon nicht, weshalb das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen dringenden Fall im Sinn dieser Vorschrift angenommen haben soll, obwohl die sechswöchige Beisetzungsfrist nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW bereits seit Mitte März 2020 abgelaufen ist.\n\n4\n\nZudem ist mit dem Einwand einer verfahrensfehlerhaften Handhabung des § 80 Abs. 8 VwGO nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen Entscheidungsergebnis hätte kommen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gehört aber, dass der Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung ausgehend das Entscheidungsergebnis in Frage stellen muss.\n\n5\n\nOVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2018 ‑ 1 B 666/18 ‑, juris, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Januar 2018 ‑ OVG 11 RS 1.18 ‑, juris, Rn. 8; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. September 2017 ‑ 5 B 224/17 ‑, juris, Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 ‑ 12 ME 85/16 ‑, juris, Rn. 8; Hamb. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 ‑ 4 Bs 333/13 ‑, DVBl. 2014, 396, juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 8. August 2006 ‑ 11 CE 05.2152 ‑, juris, Rn. 8.\n\n6\n\nDiesen Zulässigkeitsmangel kann der Antragsteller auch nicht mehr beheben, weil die einmonatige Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit dem 27. April 2020 abgelaufen ist. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beschluss den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 27. März 2020 zugestellt.\n\n7\n\nDie Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 285/20 ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das erstinstanzliche Eilverfahren in Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses zu Recht mit der Begründung abgelehnt, sein Eilantrag habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sein Beschwerdevorbringen gibt aus den genannten Gründen keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Auch die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses von Amts wegen führt zu keinem anderen Ergebnis.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/327899","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-04-29/19-b-500-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/327899","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/327899","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-04-29/19-b-500-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/327899","retrieved":"2026-07-09 04:03:31.573638+00:00"}}