{"status":"available","doknr":"OLD327344","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2020:0318.19A4082.19.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2020-03-18","aktenzeichen":"19 A 4082/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.\n\n3\n\nDer Antrag wahrt nicht die Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach sich jeder Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen zugelassen. Dieser Vertretungszwang, der keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt und auch nicht gegen europarechtlich oder völkerrechtlich garantierte Verfahrensrechte verstößt,\n\n4\n\nOVG NRW, Beschluss vom 16. September 2015 - 2 A 1871/15 -, juris, Rn. 12 ff., m. w. Nachw.,\n\n5\n\nbesteht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.\n\n6\n\nAn einer solchen ordnungsgemäßen Vertretung fehlt es hier. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist von dem Kläger, der seinerseits über keine Vertretungsberechtigung im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO verfügt, persönlich und damit nicht durch einen postulationsfähigen Vertreter gestellt worden. Auf den Vertretungszwang ist der Kläger mit der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n8\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Bedeutung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung mit dem doppelten Auffangwert bemessen. Das entspricht der Streitwertpraxis des Senats.\n\n9\n\nOVG NRW, Beschluss vom 16. September 2015 ‑ 19 E 890/15 ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks.\n\n10\n\nDie hiervon abweichende Streitwertpraxis des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts,\n\n11\n\nBeschluss vom 14. März 2006 – 3 Bf 425/01 ‑, juris, Rn. 30,\n\n12\n\nüberzeugt den Senat nicht.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/327344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-03-18/19-a-4082-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/327344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/327344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-03-18/19-a-4082-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/327344","retrieved":"2026-07-09 04:02:43.426683+00:00"}}