{"status":"available","doknr":"OLD325651","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2020:0205.4B1589.19.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2020-02-05","aktenzeichen":"4 B 1589/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6.11.2019 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 6181/19 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16.7.2019 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nabgelehnt. Seiner im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Interessenabwägung liegt im Wesentlichen die Annahme zu Grunde, die Voraussetzungen für die ausgesprochene Gewerbeuntersagung lägen vor. Die Antragstellerin sei gewerberechtlich unzuverlässig, weil sie ihr Gewerbe trotz zahlreicher Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ohne ausreichendes Sanierungskonzept fortgeführt habe.\n\n5\n\nDiese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.\n\n6\n\nDas Vorbringen der Antragstellerin, die Forderungen des Finanzamtes würden durch ihr zustehende Erstattungsansprüche nahezu abgedeckt, greift nicht durch. Es ist angesichts der vom Antragsgegner mitgeteilten aktuellen Rückstände bereits nicht nachvollziehbar, wie der von der Antragstellerin genannte Erstattungsbetrag ausreichen könnte, um die noch offenstehenden Forderungen des Finanzamts W.       , der Stadtkasse X.       und anderer Gläubiger auszugleichen. Abgesehen davon ist die Antragstellerin ‒ worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat ‒ ihren steuerlichen Erklärungspflichten erst unter dem Druck des Verfahrens deutlich verspätet und noch immer nicht einmal vollständig nachgekommen.\n\n7\n\nDessen ungeachtet ergibt sich auch aus dieser angekündigten Verrechnung kein sinnvolles und Erfolg versprechendes Sanierungskonzept, welches bereits das Verwaltungsgericht angemahnt hatte. Die Antragstellerin macht nicht einmal geltend, dass ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiere, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen wäre.\n\n8\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2017 ‒ 4 B 1334/16 ‒, juris, Rn. 7 f., m. w. N.\n\n9\n\nNach den Angaben der Antragstellerin ist auch nicht zu erwarten, dass sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entscheidend verbessern wird. So lagen nach den mit der Beschwerde vorgelegten Übersichten im Jahr 2018 ihre Einnahmen bei 12.586,21 EUR netto und ihre Ausgaben bei 14.854,00 EUR, im Jahr 2019 ihre Einnahmen bei 2.904,35 EUR netto und ihre Ausgaben bei 13.004,00 EUR.\n\n10\n\nSofern es der Antragstellerin künftig gleichwohl gelingen sollte, die Gründe, die die Unzuverlässigkeit begründen, ‒ auch schon vor Ablauf eines Jahres ‒ wegfallen zu lassen, kommt eine Wiedergestattung gerade unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit nach § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auf Antrag in einem gesonderten Wiederaufnahmeverfahren in Betracht.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 ‒ 4 A 454/15 ‒, NVwZ-RR 2016, 336 = juris, Rn. 10.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/325651","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-02-05/4-b-1589-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/325651","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/325651","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-02-05/4-b-1589-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/325651","retrieved":"2026-07-09 04:00:27.599213+00:00"}}