{"status":"available","doknr":"OLD325053","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2020:0113.10A729.19.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2020-01-13","aktenzeichen":"10 A 729/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nStützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem in T. gelegenen Grundstück Gemarkung T., Flur 14, Flurstück 84 (T1. Straße 106) auch deshalb verneint, weil die Bauvoranfrage nicht den Anforderungen des § 16 BauPrüfVO NRW a.F. genüge.\n\n6\n\nMit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage setzt sich der Kläger nicht auseinander, sodass jedenfalls insoweit der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt ist.\n\n7\n\nIst die angegriffene Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde. So ist es hier.\n\n8\n\nOb – wie der Kläger meint – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens bestehen, spielt nach dem Vorstehenden keine Rolle.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 1 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 619).\n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n12\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/325053","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-01-13/10-a-729-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/325053","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/325053","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-01-13/10-a-729-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/325053","retrieved":"2026-07-09 03:59:38.368954+00:00"}}