{"status":"available","doknr":"OLD325627","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2019:1220.16B1462.19.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2019-12-20","aktenzeichen":"16 B 1462/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. Oktober 2019 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 2370/19 bezüglich der in der Ordnungsverfügung vom 29. August 2019 enthaltenen Aberkennung des Rechts, von der belgischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, angeordnet. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Eintragung der Aberkennung dieses Rechts aus dem Führerschein des Antragstellers unverzüglich vorläufig zu entfernen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit dem Bescheid vom 29. August 2019 verfügte Aberkennung des Rechts, von der belgischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, anzuordnen ist.\n\n3\n\nBei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind die dem Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Ergibt die Prüfung, dass die Klage voraussichtlich Erfolg haben wird, ist in aller Regel die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen.\n\n4\n\nDies ist hier der Fall. Der Antragsteller weist mit der Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass es zweifelhaft erscheint, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Rechts, von seiner belgischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, bei Bekanntgabe der Ordnungsverfügung vorlagen, die mit dem Erreichen von acht Punkten i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG begründet worden ist. Bei summarischer Prüfung kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Stufensystem des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG ordnungsgemäß durchlaufen worden ist. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller zuvor gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG bei einem Stand von sechs oder sieben Punkten im Fahreignungsregister verwarnt worden ist.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat insoweit zwar zutreffend ausgeführt, dass eine – aus dem Verwaltungsvorgang und dem Vorbringen des Antragsgegners nicht festzustellende – Zustellung der Verwarnung für deren Bekanntgabe nicht erforderlich sei. Soweit der angefochtene Beschluss aber darauf gestützt ist, dass für die Bekanntgabe der Verwarnung vom 25. September 2018 spreche, dass die mit der Verwarnung festgesetzte Gebühr \"(nach Mahnung)\" unter Angabe des Kassenzeichens beglichen worden sei, wendet der Antragsteller zu Recht ein, dass aus der Bezahlung der durch die Mahnung bestimmten Verwaltungsgebühr nebst Mahngebühr nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass nicht nur das Mahnschreiben, sondern zuvor auch die diesem zugrundeliegende Verwarnung dem Antragsteller bekanntgegeben worden ist. Dies folgt auch nicht allein daraus, dass ein Ausdruck des Entwurfs der Verwarnung (ohne \"Ab-Vermerk\" o. ä.) sich in der Verwaltungsakte befindet und im elektronischen Kassensystem des Antragsgegners eine entsprechende Gebührenforderung vermerkt und durch die (beglichene) Mahnung geltend gemacht worden ist.\n\n6\n\nDie Anordnung der unverzüglichen vorläufigen Entfernung der Eintragung der Aberkennung des Rechts, von der belgischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, aus dem Führerschein des Antragstellers beruht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/325627","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-20/16-b-1462-19","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/325627","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/325627","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-20/16-b-1462-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/325627","retrieved":"2026-07-09 04:00:25.642907+00:00"}}