{"status":"available","doknr":"OLD324759","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2019:1216.4B966.19.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2019-12-16","aktenzeichen":"4 B 966/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8.7.2019 wird verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1\n\nDie Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Ihm fehlt das Rechtsschutzinteresse.\n\n2\n\nDas Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann.\n\n3\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2016 – 4 B 1437/15 –, GewArch 2016, 434 = juris, Rn. 3 f., m. w. N.\n\n4\n\nDas ist hier der Fall. Der Antragsteller hat sein Gewerbe am 16.9.2019 vollständig abgemeldet und trotz gerichtlicher Anfrage keine Anhaltspunkte dafür mitgeteilt, weshalb das Rechtsschutzinteresse an einer Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gleichwohl fortbestehen sollte. Ausgehend davon geht der Senat mangels abweichender Anhaltspunkte von einer Aufgabe der von der angefochtenen Ordnungsverfügung betroffenen Betriebsstätte aus.\n\n5\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 8.6.2017 – 4 B 445/17 –, juris, Rn. 4, und vom 7.7.2016 – 4 B 172/16 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.\n\n6\n\nHat aber der Antragsteller seinen Gaststättenbetrieb aufgegeben, so beschwert es ihn nicht mehr, wenn er dort bis zum Abschluss des Klageverfahrens nicht von seinem Holzkohlegrill Gebrauch machen darf.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Die Untersagung des Betriebs des Holzkohlegrills ist entgegen dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht mit einer Gewerbeuntersagung gleichzusetzen, sondern stellt lediglich eine Auflage zum Gaststättenbetrieb nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GastG dar, die im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen ist, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert in Orientierung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) zu halbieren. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss über die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom heutigen Tag (4 E 607/19) verwiesen.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/324759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-16/4-b-966-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/324759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/324759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-12-16/4-b-966-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/324759","retrieved":"2026-07-09 03:59:11.820790+00:00"}}