{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2019:0829.19B1081.19.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"19. Senat","decided":"2019-08-29","aktenzeichen":"19 B 1081/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Teilnahme am Unterricht im ersten Jahr der Qualifikationsphase (Q 1), einschließlich der Teilnahme an sämtlichen Prüfungen (nach Festlegung der Leistungskurse), zu gestatten.\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, die Versetzungskonferenz sei in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es aufgrund der hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2018/2019 (nämlich vom 4. März bis zum 3. Juni 2019) an einer hinreichenden Bewertungsgrundlage für seine Versetzung fehle. Dabei habe die Konferenz zu Recht auch darauf abgestellt, dass der Antragsteller die Klausuren des zweiten Halbjahres zu einem Großteil (jeweils zwei Klausuren in den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch und Mathematik und jeweils eine Klausur im Fach Biologie und in den Fächern Sozialwissenschaft oder Erdkunde) nicht mitgeschrieben habe (vgl. Seite 4 des Beschlussabdrucks).\n\nDiese Würdigung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller darauf verweist, er habe nach der angegebenen Fehlzeit noch zwei Klausuren (in Französisch und Mathematik) mitgeschrieben und an einer Feststellungsprüfung (in Deutsch) teilgenommen. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände verbleibt es dabei, dass der Antragsteller einen Großteil der Klausuren des zweiten Halbjahres versäumt hat. Schon weil für die Versetzungsentscheidung die Noten aller Fächer relevant sind, geht die Behauptung des Antragstellers fehl, der Schule hätten mit den nachträglich erbrachten Leistungsnachweisen „jedenfalls … ausreichende Bewertungsgrundlagen“ vorgelegen.\n\nSoweit der Antragsteller dem Verwaltungsgericht vorhält, es gehe entgegen dessen Ansicht nicht um eine „Ersetzung der Gesamtheit der Leistungen des Schuljahres“, hat das Verwaltungsgericht darauf gerade nicht abgestellt (vgl. Seite 5 oben des Beschlussabdrucks: „Zwar steht vorliegend nicht die Ersetzung der Gesamtheit der Leistungen in Rede, …“). Dass der Antragsteller während der Fehlzeit externe Unterstützung, wie etwa den von ihm geltend gemachten „intensiven Nachhilfeunterricht in den Kernfächern“ erhalten hat, ändert nichts an der unzureichenden Beurteilungsgrundlage für die Fachlehrer seiner Schule, die zu der Entscheidung der Versetzungskonferenz vom 27. Mai 2019 führte. Auch der Wunsch des Antragstellers, „genauso gestellt (zu) werden wie ein nicht behinderter Schüler“, kann ‑ ungeachtet der Frage, ob seine Erkrankung eine Behinderung darstellt ‑ nicht dazu führen, dass er in die nächste Klasse versetzt wird, obwohl infolge erheblicher Fehlzeiten nicht hinreichend durch die Fachlehrer beurteilt werden kann, ob er die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW erfüllt. Auf die Frage, ob die wenigen schriftlichen Leistungen, die der Antragsteller nach seiner krankheitsbedingten Fehlzeit in dem betreffenden Halbjahr noch erbracht hat, hätten benotet werden können oder müssen, kommt es hierbei nicht an. Denn die versäumte Unterrichtszeit war bereits zu umfangreich und die während dieser Zeit versäumten Leistungsnachweise waren zu zahlreich, als dass die fraglichen Leistungen, wenn sie benotet worden wären, noch erheblich ins Gewicht hätten fallen können.\n\nOb der nunmehr mit der Beschwerde gestellte Hilfsantrag,\n\n„dem Antragsteller die zu benotende Teilnahme an Prüfungen zu gestatten, die nach Beurteilung der zuständigen Lehrkräfte seiner Schule notwendig sind, um eine Versetzung in die Qualifikationsphase zu ermöglichen“,\n\nzulässig ist, kann offen bleiben.\n\nGrundsätzlich gegen die Zulässigkeit einer Antragsänderung oder -erweiterung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2002 ‑ 18 B 1136/02 ‑, NVwZ-RR 2003, 72, juris, Rn. 7 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2017 ‑ OVG 4 S 22.17 ‑, juris, Rn. 6; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Januar 2017 ‑ 5 B 287/16 ‑, juris, Rn. 2 f.; eine Antragsänderung oder -erweiterung ausnahmsweise zulassend: Bay. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2017 ‑ 3 CE 17.897 ‑, juris, Rn. 6.\n\nDenn der Antrag ist jedenfalls unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, der sein Begehren stützen könnte. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass eine Nachholung von Leistungsnachweisen, die ein Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht hat, gemäß § 48 Abs. 4 SchulG NRW, § 13 Abs. 5 Satz 1 APO-GOSt nicht in Betracht kommt, wenn die unverschuldet versäumten Leistungen so umfangreich sind, dass es an einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage für eine Versetzung des Schülers fehlt. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Nachholung, versäumte Leistungsnachweise in größerem Umfang zu ersetzen, wenn der Schüler bzw. die Schülerin über einen längeren Zeitraum hinweg am Schulbesuch gehindert war und somit einen erheblichen Teil des Unterrichts versäumt hat.\n\nSo auch zum bayerischen Schulrecht: Bay. VGH, Beschluss vom 15. April 2010 ‑ 7 ZB 09.1079 ‑, juris, Rn. 21.\n\nAus der mit der Beschwerde abschließend angesprochenen Stellungnahme des Jugendamtes des Kreises Q.         vom 9. August 2019 ergeben sich keine Aspekte, die für den hier geltend gemachten Anspruch rechtlich relevant sind.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-08-29/19-b-1081-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"SchulG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"SchulG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"NW_29852","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-08-29/19-b-1081-19","retrieved":"2026-10-28 16:09:27.058345+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2019-08-29/19-b-1081-19","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"19. 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