{"status":"available","doknr":"OLD320601","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2019:0627.6B710.19.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2019-06-27","aktenzeichen":"6 B 710/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig nicht verpflichtet ist, der Dienstantrittsaufforderung des Antragsgegners vom 11. Februar 2019 Folge zu leisten.\n\n3\n\nDie Beschwerde macht zunächst zu Unrecht geltend, der amtsärztliche Dienst komme nunmehr auf der Grundlage derselben Einschränkungen, die zur Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geführt hätten, zu der abweichenden Annahme der Dienstfähigkeit. Der Antragsgegner und der Gutachter Dr. I.      haben jeweils ausgeführt, der Antragsteller sei seinerzeit auf der Grundlage eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) in den Ruhestand versetzt worden \"in der Erwartung der Wiederherstellung einer uneingeschränkten Dienstfähigkeit unter entsprechenden Therapiemaßnahmen\". In dem Gutachten des Dr. I.      vom 23. Januar 2018 ist nunmehr ausdrücklich festgestellt, die Diagnose eines chronisch regionalen Schmerzsyndroms liege nicht vor, da typische, näher benannte Zeichen hierfür nicht gegeben seien. Dass der Gutachter insoweit ausdrücklich eine Veränderung zu dem bei Annahme der Dienstunfähigkeit gegebenen Zustand darlegt, ist nicht erforderlich.\n\n4\n\nDie Beschwerde zieht ferner vergeblich die Einschätzung des Dr. I.      in Zweifel, der Antragsteller habe ein Aggravationsverhalten gezeigt. Sie verweist dazu auf das Gutachten des Dr. B.      vom 17. Juli 2018 und führt aus, der Antragsteller habe \"regelmäßig\" nur behauptet, was der Realität entspreche, nämlich, dass \"Schmerzen vorhanden sind\". Das geht an den Feststellungen des Dr. I.      vorbei. Danach hat der Antragsteller nicht etwa (nur) angegeben, bestimmte Bewegungen als schmerzhaft vermeiden zu wollen, sondern jegliche Beugung der Kniegelenke und auch den Zehen- und Fersenstand als nicht durchführbar verweigert und dementsprechend auch keinen aktiven Versuch unternommen. In der Untersuchung bei Dr. B.      am 17. Juli 2018 hingegen hat der Antragsteller, wie dort ausgeführt ist, Gangarten wie Zehenspitzen- und Fersengang unbeeinträchtigt vorgeführt und die Hocke bis 90° Kniebeugewinkel eingenommen. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar die Glaubwürdigkeit des Antragstellers als beeinträchtigt angesehen.\n\n5\n\nDie Beschwerde dringt auch nicht mit dem Vorbringen hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibung des Antragstellers durch. Sie tritt weiterhin nicht substantiiert den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Darlegungen des Antragsgegners entgegen, die bei den Staatsanwaltschaften tätigen Wachtmeister würden grundsätzlich nicht zu den Vorführ- und Sitzungsdiensten bei den Gerichten eingeteilt und bei den Staatsanwaltschaften fielen diese Tätigkeiten regelmäßig nicht an. Angemerkt sei darüber hinaus, dass die mit der Durchführung von Kampfsport - von dem der Antragsteller aufgrund der Empfehlung des Dr. I.      befreit werden soll - verbundenen körperlichen Belastungen maßgeblich von denjenigen bei der Durchführung von Einlasskontrollen abweichen.\n\n6\n\nDas Beschwerdevorbringen schließlich, die Annahme der Dienstfähigkeit stehe in Widerspruch zu der Empfehlung, die Trainingstherapie fortzusetzen, ist nicht nachvollziehbar. Wenn sich bei bestimmten Erkrankungsbildern eine Weiterbehandlung bzw. hier die Fortführung der Trainingstherapie empfiehlt, führt dies - wie auf der Hand liegt - nicht zwingend zur Dienstunfähigkeit.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/320601","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-06-27/6-b-710-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/320601","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/320601","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-06-27/6-b-710-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/320601","retrieved":"2026-07-09 03:54:11.817257+00:00"}}