{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2019/16_A_1082_19_Beschluss_20190507","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2019:0507.16A1082.19.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"16. Senat","decided":"2019-05-07","aktenzeichen":"16 A 1082/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Februar 2019 wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.\n\nGründe\n\nDer \"u. a.\" auf den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der genannte Zulassungsgrund nicht dargelegt ist bzw. in der Sache nicht greift.\n\nDie Klägerin hat lediglich vorgetragen, dass sie ein Interesse an der Kostenübernahme habe, weil sie ansonsten nicht den Klageweg beschritten haben würde. Die Abtretungserklärung habe sie ihrem Antragsschreiben vom 13. Juli 2016 beigefügt. Es sei auch aufgefallen, dass sich viele Abtretungserklärungen in der Verwaltungsakte der Beklagten hinsichtlich Zahnersatz etc. befänden. Es sei davon ausgegangen worden, dass sich \"eine diesbezügliche Lösung hätte finden können\"; leider sei in der ersten Instanz der Vergleich gescheitert.\n\nAus diesen Darlegungen geht nicht hervor, gegen welche verfahrensrechtliche Bestimmung das Verwaltungsgericht verstoßen haben könnte und an welche Verfahrenshandlungen des Verwaltungsgerichts der Vorwurf eines Verfahrensfehlers anknüpft.\n\nSofern in dem Vorbringen der Klägerin auch die Geltendmachung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) zu sehen sein sollte, fehlt es auch insoweit an hinreichenden Darlegungen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Behauptung der Klägerin, ihrem Antragsschreiben vom 13. Juli 2016 eine Abtretungserklärung bzgl. etwaiger Ansprüche gegen ihre Krankenkasse beigefügt zu haben, sei nicht glaubhaft; diese Einschätzung hat das Verwaltungsgericht nachfolgend näher begründet. Indem die Klägerin nunmehr erneut vorträgt, sie habe dem Antragsschreiben, das als Einschreiben versandt worden sei, eine Abtretungserklärung beigefügt, und dies durch den Hinweis ergänzt, in der Verwaltungsakte der Beklagten befänden sich \"viele Abtretungserklärungen … hinsichtlich Zahnersatz etc.\", wird die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert.\n\nSchließlich reicht die pauschale Bezugnahme auf das bisherige klägerische Vorbringen nicht aus, um Zulassungsgründe i. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-05-07/16-a-1082-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-05-07/16-a-1082-19","retrieved":"2026-10-28 16:08:36.856494+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2019-05-07/16-a-1082-19","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"16. 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