{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2019:0507.16A1081.19.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"16. Senat","decided":"2019-05-07","aktenzeichen":"16 A 1081/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Februar 2019 wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.\n\nGründe\n\nDer \"u. a.\" auf den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der genannte Zulassungsgrund nicht dargelegt ist bzw. in der Sache nicht greift.\n\nDie Klägerin hat nach einer kurzen Darstellung ihres Begehrens und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lediglich vorgetragen, dass sie ein Interesse an der Kostenübernahme habe, weil sie ansonsten nicht den Klageweg beschritten haben würde. Es sei auch aufgefallen, dass sich nicht nur viele Abtretungserklärungen in der Verwaltungsakte der Beklagten hinsichtlich Zahnersatz etc. befänden, sondern auch Ablehnungen des Kostenträgers. Zudem sei im SGB V geregelt, dass Zahnreinigungsartikel nicht von der Krankenkasse übernommen würden; insofern dürfe hier die Vorlage einer Ablehnung entbehrlich sein. Es sei davon ausgegangen worden, dass sich \"eine diesbezügliche Lösung hätte finden können\"; leider sei in der ersten Instanz der Vergleich gescheitert.\n\nAus diesen Darlegungen geht nicht hervor, gegen welche verfahrensrechtliche Bestimmung das Verwaltungsgericht verstoßen haben könnte und an welche Verfahrenshandlungen des Verwaltungsgerichts der Vorwurf eines Verfahrensfehlers anknüpft.\n\nSofern in dem Vorbringen der Klägerin auch die Geltendmachung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) zu sehen sein sollte, fehlt es auch insoweit an hinreichenden Darlegungen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte nach § 11 Nr. 2 ContStifG i. d. F. des Dritten Änderungsgesetzes i. V. m. den §§ 14 und 16 der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen ‑ a. F. ‑ befugt gewesen sei, die streitige Leistungsgewährung von der Vorlage eines Ablehnungsbescheides eines in Betracht kommenden anderen Kostenträgers abhängig zu machen. Hieraus kann gefolgert werden, dass die Beklagte nicht anhand gesetzlicher Bestimmungen oder interner Regelungen der jeweils in Frage kommenden Kostenträgers eigenständig überprüfen muss, ob diese leistungsverpflichtet sind. Dieser Rechtsauffassung setzt das Zulassungsvorbringen mit dem Hinweis, im SGB V sei geregelt, dass Zahnreinigungsartikel nicht von der Krankenkasse übernommen würden, nichts von Belang entgegen.\n\nSchließlich reicht die pauschale Bezugnahme auf das bisherige klägerische Vorbringen nicht aus, um Zulassungsgründe i. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-05-07/16-a-1081-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ContStifG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-05-07/16-a-1081-19","retrieved":"2026-10-28 16:08:36.835768+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2019-05-07/16-a-1081-19","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"16. 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