{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2019:0410.13B293.19.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"13. Senat","decided":"2019-04-10","aktenzeichen":"13 B 293/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2019 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 87.500 Euro festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.\n\nDie durch die Antragstellerin innerhalb der Beschwerdefrist dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellten Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der durch die Antragstellerin in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht am 20. Dezember 2018 erhobenen Klage gegen die Nebenbestimmungen Nr. 4 und 5 zu der ihr unter dem 1. Oktober 2018 erteilten Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen (6 K 10338/18) im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Für den Antrag fehlt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits das Rechtsschutzbedürfnis.\n\nEin solches ergibt sich nicht schon daraus, dass die Antragstellerin aufgrund der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage nach dem der Klage gegen die Nebenbestimmungen zukommenden Suspensiveffekt künftig eine „faktische Vollziehung“ der angefochtenen Nebenbestimmungen zu befürchten hätte. Denn die Antragsgegnerin hat die Genehmigung mit Ordnungsverfügung vom 3. Januar 2019 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung vollumfänglich widerrufen, so dass eine Vollziehung der mit der Genehmigung verbundenen Nebenbestimmungen jedenfalls aus diesem Grunde auch nach der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nun nicht mehr in Betracht kommt.\n\nEin Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht aus der mit dem Beschwerdevorbringen geltend gemachten Erwägung, die Antragsgegnerin habe die in der Hauptsache angefochtenen Nebenbestimmungen gerade durch den Widerruf der Genehmigung unter Missachtung eines bestehenden Suspensiveffekts der Klage „faktisch vollzogen“. Diese Erwägung lässt bereits im Ausgangspunkt unberücksichtigt, dass die Antragsgegnerin den Widerruf entscheidungstragend auch und zuvörderst auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG gestützt und das hiernach maßgebliche Tatbestandsmerkmal der Unzuverlässigkeit des Unternehmers bzw. der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen – vollkommen unabhängig von etwaigen Verstößen gegen die angefochtenen Nebenbestimmungen – mit der Verletzung unmittelbar aus § 49 Abs. 4 PBefG folgender gesetzlicher Pflichten begründet hat. Schon dies schließt es aus, in dem Widerruf eine Vollzugsmaßnahme zu sehen, deren Rechtmäßigkeit allein mit der Feststellung eines etwaigen Suspensiveffekts entfiele. Im Übrigen könnte die Antragstellerin mit der begehrten Feststellung das von ihr erstrebte Ziel, vorläufig wieder von der Genehmigung Gebrauch machen zu dürfen, gar nicht erreichen, solange der Widerruf – wie von der Antragsgegnerin angeordnet – weiterhin sofort vollziehbar ist. Zur Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit ist die Antragstellerin vielmehr zunächst auf einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den Widerruf eingelegten Rechtsmittel nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verweisen.\n\nAuf die umfangreichen Ausführungen der Antragstellerin zu den Fragen, ob sie fristgerecht Klage gegen die Nebenbestimmungen zu Nr. 4 und 5 erhoben und der Mitarbeiter der Antragsgegnerin, der den Bescheid vom 3. Januar 2019 unterschrieben hat, befangen war, kommt es danach nicht an.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-10/13-b-293-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-10/13-b-293-19","retrieved":"2026-10-28 16:08:15.211263+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2019-04-10/13-b-293-19","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"13. 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