{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2019:0401.12E837.18.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"12. Senat","decided":"2019-04-01","aktenzeichen":"12 E 837/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 470.832,15 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.\n\nGründe\n\nDie Streitwertbeschwerde, über die der Berichterstatter nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter entscheidet, hat teilweise Erfolg. Der Streitwert ist auf 470.832,15 € festzusetzen.\n\nGrundlage der Streitwertfestsetzung sind § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Bei Streitigkeiten der vorliegenden Art, wie auch bei Verfahren betreffend heimrechtliche Betriebsuntersagungen, orientiert sich der Senat an Nr. 54.2.1 des aktuellen Streitwertkataloges,\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 12 A 1423/11 -, juris Rn. 42; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 12 CS 18.2658 -, juris Rn. 76,\n\nder in Bezug auf Gewerbeuntersagungen auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 €, abstellt.\n\nhttps://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf.\n\nBei Anordnungen, aufgrund derer der Betrieb - wie hier - nur eingeschränkt wird, ist dementsprechend im Ansatz auf den Jahresbetrag des anordnungsbedingt entstehenden wirtschaftlichen Verlustes abzustellen, hier beginnend mit der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der streitgegenständlichen Wiederbelegungssperre vom 9. Juli 2018. Dies berücksichtigt die Beschwerde nicht, die auf Verluste bis einschließlich April 2020 abstellt. Allerdings hat die Antragstellerin grundsätzlich nachvollziehbar vorgetragen, dass sich der wirtschaftliche Verlust infolge der Wiederbelegungssperre auf einen Betrag von 110,34 € pro Tag und betroffenem Bewohnerplatz beläuft. Nach der Aufstellung der Antragstellerin, die auf der Annahme beruht, dass für jeden Monat 5,5 (weitere) Plätze in ihrer Einrichtung frei werden, ergibt sich danach für die ersten 12 Monate (Aug. 2018 bis Juli 2019) ein aufsummierter Verlust in Höhe von 1.216.649,90 € (vgl. Schriftsatz vom 23. August 2018, Anlage CBH 6, Teil 3). Diese Aufstellung bedarf indes einer partiellen Korrektur, weil bei einem gleichmäßigen Entfallen von 5,5 frei werdenden Plätze auf die Doppelzimmer (66 Plätze) und die Einzelzimmer (39 Plätze) 3,25 Plätze pro Monat in den Doppelzimmern betroffen sind, so dass noch vor Ablauf eines Jahres diejenigen 19 Plätze in den Doppelzimmern „abgebaut“ sind, welche die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 9. Juli 2018 zur Erreichung der Einzelzimmerquote als erforderlich ansieht. Näherungsweise wird daher davon ausgegangen, dass sich ab dem Monat Februar 2019 keine zusätzlichen monatlichen Verluste mehr ergeben. Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin für die Monate August 2018 bis Januar 2019 bezifferten Verluste und bei Fortschreibung des für den Monat Februar 2019 angegebenen Verlustbetrags für die Monate bis einschließlich Juli 2019 ergibt sich mithin ein Jahresbetrag von insgesamt 941.664,30 €. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Betrag auf die Hälfte (470.832,15 €) zu reduzieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).\n\nVorsorglich weist der Senat daraufhin, dass er den Streitwert in Verfahren betreffend heimrechtliche Betriebsuntersagungen künftig auf der Grundlage einer Schätzung des Jahresgewinns der Einrichtung festsetzen wird, soweit sich aus den vorliegenden Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine exakte Bezifferung ergeben.\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-01/12-e-837-18","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-04-01/12-e-837-18","retrieved":"2026-10-28 16:08:15.853878+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2019-04-01/12-e-837-18","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"12. 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