{"status":"available","doknr":"OLD318301","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2019:0329.4A1124.19A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2019-03-29","aktenzeichen":"4 A 1124/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 31.1.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nGründe:\n\n1\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.\n\n3\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.\n\n4\n\nEine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.\n\n6\n\nDiesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger legt bezogen auf die von ihm aufgeworfene Frage,\n\n7\n\ninwieweit ein junger, pakistanischer Staatsangehöriger, der auf den Rekrutierungslisten der Taliban steht und aus dem Grenzgebiet Khyber stammt, in allen anderen Landesteilen Pakistans vor Rekrutierungsmaßnahmen der Taliban sicher ist,\n\n8\n\nnicht anhand aussagekräftiger Informationsquellen eine begründete Wahrscheinlichkeit dafür dar, dass ein junger, pakistanischer Staatsangehöriger, der von den Taliban gesucht wird, entgegen der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisse des Auswärtigen Amts in seinem Lagebericht vom 21.8.2018, S. 19 f., trotz der mittlerweile zurückgedrängten Einflussbereiche der Taliban auch in einer weit genug von seinem Heimatort entfernten pakistanischen Stadt nicht vor Verfolgung sicher ist.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/318301","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-03-29/4-a-1124-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/318301","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/318301","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-03-29/4-a-1124-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/318301","retrieved":"2026-07-09 03:51:37.644599+00:00"}}