{"status":"available","doknr":"OLD318258","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2019:0328.4B2.19.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2019-03-28","aktenzeichen":"4 B 2/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.12.2018 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.875,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 6509/18 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21.8.2018 anzuordnen,\n\n5\n\nim Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich ohne Erfolg sein werde. Rechtsgrundlage für die von der Antragsgegnerin verfügte Festsetzung des unmittelbaren Zwangs seien § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 3, § 62, § 64 VwVG NRW. Die zugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 19.7.2018 sei wirksam und aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch vollstreckbar. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs sei gemäß § 63 VwVG NRW angedroht worden. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des unmittelbaren Zwangs in Form der Schließung und Versiegelung der Betriebsräume seien weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n6\n\nDiese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.\n\n7\n\nMit seinem Beschwerdevorbringen wendet sich der Antragsteller ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung und macht geltend, dass das öffentliche Interesse an deren Vollziehung hinter seinem Aussetzungsinteresse zurückbleibt. Für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des unmittelbaren Zwangs kommt es aber nicht auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an. Das Vollstreckungsrecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorangegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20.9.2018 ‒ 4 A 1396/16 ‒, GewArch 2019, 77 = juris, Rn. 35 f., m. w. N.\n\n9\n\nDie Gewerbeuntersagung ist wirksam und vollziehbar. Der Klage des Antragstellers gegen sie kommt auch weiterhin keine aufschiebende Wirkung zu.\n\n10\n\nBedenken gegen die Auswahl und Festsetzung des Zwangsmittels der zwangsweisen Schließung und Versiegelung der Betriebsstätte sind weder dargelegt noch ersichtlich.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich mit dem Ansatz eines Viertels des Wertes der Hauptsache an der Empfehlung in Satz 2 der Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58), der angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens nochmals zu halbieren ist.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/318258","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-03-28/4-b-2-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/318258","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/318258","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-03-28/4-b-2-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/318258","retrieved":"2026-07-09 03:51:34.652589+00:00"}}