{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2019/12_E_888_18_Beschluss_20190320","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2019:0320.12E888.18.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"12. Senat","decided":"2019-03-20","aktenzeichen":"12 E 888/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.\n\n2.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDas Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nGründe\n\n1.\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren ist schon deshalb abzulehnen, weil eine Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren und das hierauf bezogene Beschwerdeverfahren von vornherein nicht in Betracht kommt. Denn unter Prozessführung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann nach allgemeiner Ansicht nur das eigentliche Streitverfahren verstanden werden.\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1990- 5 ER 640.90 -, juris Rn. 1 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 12 E 1025/13 - und vom 24. Juli 2013 - 17 E 666/13 -, juris Rn. 2, m. w. N.\n\nDass, soweit ersichtlich, ein einziges Gericht speziell für das sozialgerichtliche Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfeverfahren anderes vertritt,\n\nvgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2012 - L 15 AS 305/11 B -, juris Rn. 18,\n\ngibt keine Veranlassung für eine andere Beurteilung, zumal die von diesem Gericht bemühten kostenrechtlichen Gesichtspunkte nichts daran ändern, dass auch das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfeverfahren nicht das eigentliche Streitverfahren betrifft und ein sog. Vertretungszwang im prozesskostenhilferechtlichen Beschwerdeverfahren nicht besteht (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO).\n\nUnabhängig davon kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerde die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen.\n\n2.\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mangels hinreichender Erfolgsaussicht einer noch zu erhebenden Klage keine Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren zu bewilligen ist. Die anderslautende Beschwerdebegründung greift nicht durch.\n\nHinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.\n\nStändige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.\n\nLetzteres ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine noch zu erhebende Klage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig wäre und dem Antragsteller auch mit Blick auf den fristgerecht gestellten (isolierten) Prozesskostenhilfeantrag keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gewährt werden könnte, weil er selbst fristgerecht hätte Klage erheben können und dementsprechend die Klagefrist schuldhaft versäumt worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.\n\nDas dahingehende Beschwerdevorbringen, der Antragsteller sei an einer Klageerhebung gehindert gewesen, weil er hierzu aufgrund seiner Behinderungen sowie mangelnder Unterstützung nicht in der Lage gewesen sei, greift nicht durch, weil es unglaubhaft ist. Es steht im Widerspruch zum Vorbringen im Klageentwurf einschließlich der dortigen Beweisantritte. Danach gestaltet der Antragsteller seine Freizeit offensichtlich mit entsprechender Unterstützung auch außerhalb seiner Wohnung. Zudem hat der Antragsteller die Vollmacht für seine Verfahrensbevollmächtigte selbst unterschrieben.\n\nDas Vorbringen zur Beratungshilfe in der Beschwerdebegründung ist ohne Relevanz. Das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass Leistungen nach dem Beratungshilfegesetz dazu dienen, quasi Handlungsunfähige in den Stand zu setzen, eigenständig Klage zu erheben. Auf das Beratungshilfegesetz ist es lediglich ergänzend eingegangen, um zu zeigen, dass ein unterstellt mittelloser Kläger auch bereits vor Klageerhebung anwaltliche Beratung erlangen kann. Im Übrigen erschließt sich insbesondere mit Blick auf § 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 2 Abs. 1 BerHG sowie unterstellter Hilflosigkeit des Antragstellers nicht, warum es der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers verwehrt gewesen sein sollte, einen auf die bloße Klageerhebung beschränkten Auftrag im Rahmen der Beratungshilfe abzuwickeln oder aber dem Antragsteller eine etwa auf den Satz \"Hiermit erhebe ich Klage gegen den Rücknahmebescheid des LWL vom 0.0.2018.\" beschränkte Klageschrift vorzuformulieren.\n\nErgänzend und abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu der im Schriftsatz vom 0.0.2018 gewählten Formulierung \"…, dass eine Klageerhebung nur im Rahmen der Bewilligten Prozesskostenhilfe erfolgen soll.\" jedenfalls nicht auf eine unbedingte Klageerhebung führen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-03-20/12-e-888-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BeratHiG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-03-20/12-e-888-18","retrieved":"2026-10-28 16:07:53.119942+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2019-03-20/12-e-888-18","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"12. 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