{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2019:0318.12E877.17.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"12. Senat","decided":"2019-03-18","aktenzeichen":"12 E 877/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDas Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;\n\naußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nG r ü n d e\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\nDie entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden.\n\nHinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.\n\nStändige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.\n\nDies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die auf die Zahlung von Pflegegeld für die Betreuung der drei Enkelkinder der Klägerin für die Zeit ab dem 20. Juni 2016 gerichtete Klage keine Aussicht auf Erfolg hatte, da der Anspruch auf Pflegegeld gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII der Klägerin nicht zusteht, da sie weder sorgeberechtigt ist noch ihr das Recht, Anträge nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch zu stellen, übertragen worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Im Übrigen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts.\n\nDas hiergegen erhobene Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch aus § 39 Abs. 1 SGB VIII könne nur dann im eigenen Namen durchgesetzt werden, wenn entweder das Sorgerecht oder zumindest das Recht, Anträge nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch zu stellen, übertragen sei, ist nicht zweifelhaft und wird auch von der Beschwerde nicht infrage gestellt. Dass der Klägerin das Sorgerecht oder zumindest das Recht, Anträge nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch zu stellen, übertragen worden ist, macht sie selbst nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin auf die Kooperationsvereinbarung vom 11. März 2016 und Ziffer 1 des familiengerichtlichen Vergleichs vom 27. Oktober 2017 verweist, folgt daraus mit Blick auf das Sorgerecht oder das Recht zur Beantragung von Jugendhilfeleistungen nichts anderes, da weder durch die Kooperationsvereinbarung noch durch den Vergleich Rechte auf die Klägerin übertragen wurden, die diese zur Geltendmachung eines Anspruchs aus § 39 Abs. 1 SGB VIII im eigenen Namen berechtigen könnten. Daher kann offenbleiben, ob in den genannten Vereinbarungen eine (konkludente) Beantragung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zu sehen ist. Dass die Klägerin das vom Verwaltungsgericht in zutreffender Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften gewonnene Ergebnis in ihrem Fall für unbillig hält, gibt voraussichtlich keine Veranlassung für eine andere rechtliche Einschätzung, zumal das Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Werl mit dem Aktenzeichen 10 F 362/17 zeigt, dass die Klägerin durchaus die Möglichkeit hat(te), die Kindeseltern zur Stellung der für die Zahlung von „Pflegegeld“ erforderlichen Anträge zu bewegen.\n\nUnabhängig davon fehlt es der Klage für den Zeitraum ab dem 19. Januar 2018 jedenfalls wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses an der erforderlichen Erfolgsaussicht, da rückwirkend ab diesem Zeitpunkt bereits Pflegegeld bewilligt worden ist, nachdem die sorgeberechtigten Eltern der von der Klägerin betreuten Kinder am 19. Januar 2018 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gestellt haben und ihnen daraufhin mit  Bescheid vom 17. Juli 2018 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bewilligt worden ist.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-03-18/12-e-877-17","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-03-18/12-e-877-17","retrieved":"2026-10-28 16:07:53.095636+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2019-03-18/12-e-877-17","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"12. 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