{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2019:0318.12E301.17.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"12. Senat","decided":"2019-03-18","aktenzeichen":"12 E 301/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDas Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nG r ü n d e\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\nDie besonderen Voraussetzungen, die an eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das von den Beteiligten für erledigt erklärte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen sind, liegen nicht vor.\n\nFür eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur Raum, wenn vor Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung bzw. vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht.\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2018 - 12 E 765/17 -, juris Rn. 3, m. w. N.\n\nDer jeweilige Antragsteller muss insoweit mit seinem Antrag bei Abschluss des Hauptsacheverfahrens bereits alles getan haben, was für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich war. Er muss insbesondere einen ordnungsgemäßen und vollständigen Antrag gestellt haben,\n\nvgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 45, m. w. N.,\n\nwas die Vorlage einer vollständigen formularmäßigen Erklärung mit den entsprechenden Belegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erfordert.\n\nUnter dieser Voraussetzung kann eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht kommen, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfe bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen, was daneben erfordert, dass das Rechtsmittel zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs hinreichende Aussichten auf Erfolg i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte.\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 14 und 17, m. w. N.\n\nDavon ausgehend kommt eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erledigung nicht ordnungsgemäß dargelegt hatte.\n\nNach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Prozesskostenhilfe begehrenden Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, sind diese zu verwenden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 1 Abs. 1 PKHFV). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.\n\nNach diesem Maßstab genügt die Erklärung der Antragstellerin vom 8. Dezember 2016 nicht den Anforderungen. Zum einen fehlen wesentliche Angaben zum Konto der Antragstellerin bei der D.           . Zwar gibt die Antragstellerin an, über ein solches Konto zu verfügen. Nähere Angaben zur Art des Kontos sowie zum Kontostand fehlen jedoch ebenso wie entsprechende Belege, zu deren Vorlage im von der Antragstellerin verwendeten Formular ausdrücklich aufgefordert wird (Spalte \"Beleg\"). Darüber hinaus fehlen Belege zur Höhe der Miete und der übrigen Nebenkosten, die im Formular ebenfalls angefordert wurden.\n\nDie Antragstellerin durfte auf die vorgenannten Angaben bzw. die Vorlage der genannten Belege auch nicht verzichten. Zwar gestattet § 2 Abs. 2 PKHFV eine vereinfachte Erklärung ohne Ausfüllung der Abschnitte E bis J des amtlichen Formulars, wenn der Beteiligte laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht und den aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamtes dem Antrag beigefügt. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil die Antragstellerin lediglich einen Bescheid des Jobcenters des Kreises T.                                                über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgelegt hat. Ein solcher Bescheid ermöglicht nicht in vergleichbarer Weise wie ein Bescheid nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat eine Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zur Beurteilung der Frage, wann der Einsatz und die Verwertung des Vermögens zumutbar sind, verweist § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf § 90 SGB XII. Diese Vorschrift ordnet aber einen weitergehenden Vermögenseinsatz an als die für Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geltenden Regelungen in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II. Dies hat zur Folge, dass trotz des Bezuges von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Vermögen vorhanden sein kann, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzen ist.\n\nOVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 18 A 2206/12 -, juris Rn. 13, unter Verweis aufBR-Drucks. 780/13, S. 17; vgl. auch Thür. OLG, Beschluss vom 9. Januar 2015 - 1 WF 624/14 -, juris Rn. 17 ff., 21 bis 23.\n\nDa zum für die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen bzw. vor Ergehen des Einstellungsbeschlusses eine den Anforderungen des § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO genügende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegen hat, kommt es auf die Vorlage einer zum heutigen Zeitpunkt aktuellen Erklärung nicht mehr an.\n\nAus diesem Grund kann auch offenbleiben, ob der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO geforderte hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-03-18/12-e-301-17","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"PKHFV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PKHFV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-03-18/12-e-301-17","retrieved":"2026-10-28 16:07:52.932747+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2019-03-18/12-e-301-17","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"12. 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