{"status":"available","doknr":"OLD215960","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2019:0212.4B191.19.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2019-02-12","aktenzeichen":"4 B 191/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21.1.2019 wird verworfen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.\n\n1\n\nDie Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragstellerin entgegen § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.\n\n2\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung versäumte Beschwerdefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es ihrem Antrag, ihr einen Notanwalt zuzuweisen, an dem nach § 78b ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO notwendigen Nachweis, dass sie einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet. Im Übrigen erfüllt die von der Antragstellerin beabsichtigte Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nicht die Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO. Dadurch, dass sie ihrem Prozessbevollmächtigten ausschließlich ein Frage- und Hinweisrecht ihr gegenüber einräumen will, geht sie zum einen weit über die in § 83 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO zulässigen Möglichkeiten der Beschränkung einer Prozessvollmacht hinaus. Zum anderen ist es mit dem Vertretungszwang nicht zu vereinbaren, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich darauf beschränkt, der Rechtsmittelbegründung dienende Ausführungen der von ihm vertretenen Partei ohne eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung vorzulegen.\n\n3\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2008 ‒ 3 B 92.07 ‒, ZOV 2008, 220 = juris, Rn. 8.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n5\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.\n\n6\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/215960","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-02-12/4-b-191-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/215960","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/215960","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-02-12/4-b-191-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/215960","retrieved":"2026-07-09 01:34:35.162879+00:00"}}