{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2019/12_B_1193_18_Beschluss_20190204","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2019:0204.12B1193.18.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"12. Senat","decided":"2019-02-04","aktenzeichen":"12 B 1193/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache erledigt ist.\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 2018 ist wirkungslos.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nGründe\n\nDie zulässige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.\n\nAllerdings ist nicht über das ursprüngliche, auf die Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes gerichtete Antragsbegehren zu entscheiden. Mit seiner - einseitig gebliebenen - Erledigungserklärung hat der Antragsteller nämlich zulässiger Weise sein Begehren im Beschwerdeverfahren geändert. Die einseitige Erledigungserklärung ist bei sachgerechtem Verständnis als Antrag auf Feststellung der Erledigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu verstehen.\n\nVgl. in diesem Sinne OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 4. Juli 2018 - 2 L 119/16 -, juris Rn. 6.\n\nDer Antrag hat auch Erfolg.\n\nDas einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat sich dadurch erledigt, dass der Antragsteller sein Antragsbegehren, von der Antragsgegnerin im Wege einer vom Gericht zu erlassenden einstweiligen Anordnung einen Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung oder in einer Kindertagespflegestelle zur Verfügung gestellt zu bekommen, fallengelassen hat. Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsteller es abgelehnt hat, den ihm von der Antragsgegnerin angebotenen, seinen Anforderungen entsprechenden Betreuungsplatz in der städtischen Kindertageseinrichtung in der K.---------straße anzunehmen, und er anschließend im anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache für erledigt erklärt hat. Darin liegt die Aufgabe des ursprünglichen Antragsbegehrens.\n\nDie begehrte Feststellung kann ohne Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des ursprünglichen Antragsbegehrens getroffen werden, weil kein berechtigtes Interesse der Antragsgegnerin an einer Sachentscheidung besteht.\n\nVgl. dazu und zum Folgenden OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 4. Juli 2018, a. a. O., Rn. 13 f.\n\nSoweit die Antragsgegnerin die Abgabe einer Erledigungserklärung verweigert hat und sich sinngemäß auf ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung dahingehend beruft, dass der angegriffene Beschluss zu ändern und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung abzulehnen sei, dringt sie damit nicht durch. Ein solches Interesse, das sich nach denselben Grundsätzen beurteilt wie das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Rahmen von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, besteht nicht.\n\nEs ist weder aufgrund des Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin noch sonst ersichtlich, dass eine der Fallgruppen (präjudizielle Wirkung für einen Schadensersatz-/Amtshaftungsanspruch, Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse) vorliegt, bei denen anerkanntermaßen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse angenommen wird. Dass die Antragsgegnerin den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts sowohl hinsichtlich des bejahten Anordnungsgrundes als auch hinsichtlich des angenommenen Anordnungsanspruchs für unzutreffend und korrekturbedürftig hält, gibt dementsprechend für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nichts her. Entsprechendes gilt, soweit die Antragsgegnerin ihr Interesse an einer Entscheidung über das ursprüngliche Antragsbegehren in der Sache sinngemäß damit begründet, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs des Betreuungsanspruchs aus § 24 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 SGB VIII aufwerfe. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage gehört nicht zu den Fallgruppen, bei denen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen ist. Dies gilt hier in besonderem Maße deshalb, weil ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren weder darauf angelegt noch geeignet ist, grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen zu klären. Diese Aufgabe kommt dem Klageverfahren zu. Die von der Antragsgegnerin begehrte Senatsentscheidung über das ursprüngliche Antragsbegehren würde dementsprechend zu keiner Klärung von grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen führen.\n\nKlarstellend ist darauf hinzuweisen, dass sich die festgestellte Erledigung auch auf das Beschwerdeverfahren bezieht; einer Entscheidung über die Beschwerde bedarf es nicht.\n\nVgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1993 - 3 B 134.92 -, juris Rn. 3.\n\nDie Wirkungslosigkeit des angegriffenen Beschlusses ergibt sich aus § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung. Der angegriffene Beschluss ist aufgrund der Beschwerde der Antragsgegnerin nicht rechtskräftig geworden; eine Beschwerdeentscheidung über den angegriffenen Beschluss und das ihm zugrunde liegende ursprüngliche Antragsbegehren ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht ergangen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-02-04/12-b-1193-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2019-02-04/12-b-1193-18","retrieved":"2026-10-28 16:07:29.707840+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2019-02-04/12-b-1193-18","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"12. 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