{"status":"available","doknr":"OLD461344","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2018:0926.4A2730.17A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2018-09-26","aktenzeichen":"4 A 2730/17.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T.     aus F.        am Rhein wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.9.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n4\n\nDie vom Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.\n\n5\n\nDas in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil das Vorbringen des Klägers, er sei von der MQM erpresst worden und diese sei in der Lage, ihn landesweit ausfindig zu machen, wiedergegeben und gewürdigt (Urteilsabdruck, S. 2, letzter Absatz, bis S. 4, letzter Absatz). Dass es dieses anders als der Kläger gewertet hat, begründet keinen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs.\n\n8\n\nEinen vom Gericht übergangenen Beweisantrag des Inhalts, das Gericht solle eine aktuelle Auskunft des Auswärtigen Amtes darüber einholen, dass es einer einzelnen Partei möglich ist, den Kläger überall in Pakistan ausfindig zu machen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls nicht gestellt. Dass das Protokoll insoweit unvollständig oder unrichtig sein könnte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, zumal der Kläger auch keine Protokollberichtigung begehrt hat.\n\n9\n\nSoweit der Kläger sinngemäß einen Aufklärungsmangel geltend macht, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Ein solcher begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 ‒ 4 A 869/16.A ‒, juris, Rn. 36 f., m. w. N.\n\n11\n\nDie vom Kläger sinngemäß geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind keine Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 AsylG.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/461344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-09-26/4-a-2730-17-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/461344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/461344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-09-26/4-a-2730-17-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/461344","retrieved":"2026-07-09 07:54:58.640369+00:00"}}