{"status":"available","doknr":"OLD462440","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2018:0730.4B953.18UND4E603.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2018-07-30","aktenzeichen":"4 B 953/18 und 4 E 603/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5.6.2018 wird verworfen.\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5.6.2018 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei, in diesem werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.\n\nFür das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert ebenfalls auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.\n\n3\n\nAnhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller die beantragte Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung versäumte Beschwerdefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n4\n\nAuch die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n5\n\nDer Streitwert für eine gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung gerichtete Klage beträgt 20.000,00 Euro. Der Senat folgt in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ‒ Streitwertkatalog 2013 ‒,\n\n6\n\nBeilage 2/2013 zu NVwZ 23/2013.\n\n7\n\nNach Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes als Streitwert der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000,00 Euro zu Grunde zu legen. Ist ‒ wie hier ‒ darüber hinaus eine erweiterte Gewerbeuntersagung streitgegenständlich, so erhöht sich der Streitwert nach Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 um 5.000,00 Euro auf insgesamt 20.000,00 Euro.\n\n8\n\nVgl. zur Streitwertpraxis des Senats z.B. OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2016 ‒ 4 E 1231/15 ‒, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.\n\n9\n\nIn Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert regelmäßig die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwerts.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 68 Abs. 3 GKG.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/462440","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-07-30/4-b-953-18-und-4-e-603-18","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/462440","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/462440","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-07-30/4-b-953-18-und-4-e-603-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/462440","retrieved":"2026-07-09 07:57:09.175431+00:00"}}