{"status":"available","doknr":"OLD465961","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2018:0219.4A311.17A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2018-02-19","aktenzeichen":"4 A 311/17.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, nämlich einer Versagung des rechtlichen Gehörs, liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO).\n\n4\n\nDas Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42.\n\n6\n\nAus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat.\n\n7\n\nOhne Erfolg wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe eine von ihm schriftsätzlich benannte Zeugin nicht angehört. Damit beanstandet er eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Ein Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich – so auch hier – weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 – 4 A 2657/15.A –, juris, Rn. 14.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/465961","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-02-19/4-a-311-17-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/465961","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/465961","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-02-19/4-a-311-17-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/465961","retrieved":"2026-07-09 08:04:33.899295+00:00"}}