{"status":"available","doknr":"OLD467493","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2017:1207.4A2862.17A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2017-12-07","aktenzeichen":"4 A 2862/17.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 20.9.2017 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.\n\n3\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.\n\n4\n\nDiesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die aufgeworfene Frage,\n\n5\n\nob aufgrund der Verhältnisse in Pakistan dem Kläger kein interner Schutz zur Verfügung stehen würde, weil davon auszugehen ist, dass sein Schicksal den Verfolgungsbehörden gleichgültig ist, unabhängig davon, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert,\n\n6\n\nrechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Insoweit ist eine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Die Zulassungsbegründung beschränkt sich auf einen einzelfallbezogen Einwand gegen die inhaltliche Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts. Grundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich daraus nicht.\n\n7\n\nDie der Sache nach geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG. Soweit dem diesbezüglichen Vorbringen Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung entnommen werden können, rechtfertigen diese nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.11.2015 – 4 A 1439/15.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/467493","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-12-07/4-a-2862-17-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/467493","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/467493","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-12-07/4-a-2862-17-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/467493","retrieved":"2026-07-09 08:07:48.729075+00:00"}}