{"status":"available","doknr":"OLD469288","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2017:0915.4E670.17.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2017-09-15","aktenzeichen":"4 E 670/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.8.2017 wird verworfen.\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.8.2017 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.8.2017 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten der Verfahren betreffend die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren und die Streitwertbeschwerde werden nicht erstattet.\n\n1\n\nDie Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO, § 114 ZPO) nicht vorliegen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO abgesehen.\n\n3\n\nAuch die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG ist deshalb der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000 Euro in Ansatz zu bringen. Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der letzten Fassung aus 2013 konnte dieser Betrag mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte reduziert werden.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO und § 68 Abs. 3 GKG.\n\n5\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/469288","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-09-15/4-e-670-17","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/469288","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/469288","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-09-15/4-e-670-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/469288","retrieved":"2026-07-09 08:11:54.520412+00:00"}}