{"status":"available","doknr":"OLD469732","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2017:0824.13A642.17A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2017-08-24","aktenzeichen":"13 A 642/17.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. Februar 2017 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.\n\n3\n\nDie Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.\n\n4\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.\n\n5\n\nDiesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die vom Kläger formulierte Frage,\n\n6\n\n„ob einem alleinstehenden Mann, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, der als Kleinkind Afghanistan verlassen und im Iran gelebt und dort inoffiziell als Schneider und in der Landwirtschaft gearbeitet hat, auch ohne familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung gelingen wird, ein Existenzminimum nach Rückkehr nach Afghanistan zu sichern“,\n\n7\n\nhat keine grundsätzliche Bedeutung. Angesichts der zahlreichen vom vorliegenden Einzelfall abhängigen Prämissen kann sie nur zur Klärung der Frage führen, ob dem Kläger in seiner konkreten Situation Abschiebungsschutz zu gewähren ist. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage ist damit nicht dargetan.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/469732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-08-24/13-a-642-17-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/469732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/469732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-08-24/13-a-642-17-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/469732","retrieved":"2026-07-09 08:13:02.893244+00:00"}}