{"status":"available","doknr":"OLD473342","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2017:0316.6A858.16.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2017-03-16","aktenzeichen":"6 A 858/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 3.000 Euro festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\n1\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO), hat keinen Erfolg.\n\n2\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, die Zeiten für das An- und Ablegen der Feuerwehrdienstbekleidung vor und nach dem Dienst seien keine Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 AZVOFeu NRW.\n\n4\n\nVgl. ebenso OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 4. November 2015 - 4 B 28.12 -, juris.\n\n5\n\nDie umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch den Hinweis des Klägers auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17. November 2015 - 1 ABR 76/13 -, juris, nicht schlüssig in Frage gestellt. Die dortigen Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Das Bundesarbeitsgericht hatte über die gänzlich andere Frage zu entscheiden, ob es sich bei den Zeiten für die Wege, die von Bus- und Straßenbahnfahrern zu Schichtbeginn zum Fahrzeug und nach Schichtende vom Fahrzeug zurückgelegt werden, zur verteilungsfähigen Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gehören.\n\n6\n\nAbgesehen davon sind der arbeitsrechtliche und der beamtenrechtliche Maßstab zur Beurteilung der Frage, was zur Arbeitszeit zu rechnen ist, unterschiedlich. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung zum An- und Ablegen der Polizeiuniform ausgeführt, dass es beamtenrechtlich darauf ankommt, ob es sich nach Inhalt und Intensität der Beanspruchung um vorgeschriebenen Dienst handelt. Bei der wertenden Betrachtung der jeweiligen Interessen ist maßgeblich auf das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis abzustellen, das durch die umfassende Pflichtenbindung des Beamten einerseits und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn andererseits gekennzeichnet ist. Im Gegensatz dazu wird das Arbeitsverhältnis als privatrechtliche Vertragsbeziehung bis in die Einzelheiten seiner Ausgestaltung durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung geprägt. Dass die Arbeitsgerichtsbarkeit als Folge dessen einem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für die Zeit des An- und Ablegens von Arbeitskleidung einen Vergütungsanspruch zuspricht bzw. Umkleidezeiten als zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gehörend ansieht, lässt folglich nicht darauf schließen, ob gegebenenfalls auch einem Beamten für das An- und Ablegen von Dienstkleidung ein (zusätzlicher) Vergütungsanspruch zusteht bzw. die hierfür erforderliche Zeit als Arbeitszeit anzuerkennen ist.\n\n7\n\nVgl. ausführlich zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 -, NWVBl. 2011, 226 = juris, m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 - 2 B 38.11 -, www.bverwg.de/entscheidungen.\n\n8\n\nDiese Annahmen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt.\n\n9\n\nSchließlich ist die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung am Ende der Entscheidungsgründe nicht entscheidungserheblich („im Übrigen“), so dass das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils wecken kann, worauf es aber ankommt.\n\n10\n\nDie Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger legt schon nicht dar, welche konkrete Frage bisher in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärt ist. Ferner erfordern die Darlegungsanforderungen – hier fehlende – Ausführungen dazu, warum die Frage für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten wird und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/473342","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-16/6-a-858-16","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/473342","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/473342","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-03-16/6-a-858-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/473342","retrieved":"2026-07-09 08:20:38.143183+00:00"}}