{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2016/4_A_2961_15_A_Beschluss_20161222","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2016:1222.4A2961.15A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"4. Senat","decided":"2016-12-22","aktenzeichen":"4 A 2961/15.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nG r ü n d e:\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\nDie Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.\n\nDiesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die aufgeworfenen Fragen,\n\n„ob die MQM gegenüber missliebig gewordenen Mitgliedern Übergriffe und Festnahmen durchführt und hierbei gewaltsame Mittel androht und anwendet, vor denen die pakistanischen Behörden keinen Schutz bieten können oder wollen,\n\nbeziehungsweise, ob die Vorgehensweise der MQM in Pakistan die Qualität einer mittelbaren politischen Verfolgung bzw. einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung oder unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben hat,\n\nbeziehungsweise, ob von der MQM mittelbare staatliche Verfolgung ausgehen kann,“\n\nrechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger legt die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen im Streitfall nicht schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Urteilsabdruck S. 7, letzter Absatz, bis S. 8) deshalb verneint, weil es nicht die Überzeugung gewonnen hat, dass der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung sein Heimatland verlassen hat. Es ist insbesondere davon ausgegangen, dass der Kläger innerhalb Pakistans jedoch außerhalb von Karachi zumutbar vor der Partei MQM geschützt gewesen und dies auch weiter sei (Urteilsabdruck S. 7, letzter Absatz, bis S. 8, erster Absatz). Bezogen hierauf sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Dasselbe gilt für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger drohe aus denselben Gründen keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.\n\nDie Antragsbegründung zeigt keine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür auf, dass die Erkenntnisse, auf die das Verwaltungsgericht seine Einschätzung, der Kläger könne von seinen mutmaßlichen Gegnern nicht landesweit ausfindig gemacht werden, gestützt hat, unzutreffend sein könnten. Weder setzt sich die Begründung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen auseinander, noch benennt sie konkrete eigene Quellen, die dieser Annahme entgegenstehen. Die angegebenen Zitate sind insoweit unergiebig.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-12-22/4-a-2961-15-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-12-22/4-a-2961-15-a","retrieved":"2026-10-28 16:06:10.858136+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2016-12-22/4-a-2961-15-a","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"4. 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