{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2016/1_E_911_16_Beschluss_20161212","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2016:1212.1E911.16.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"1. Senat","decided":"2016-12-12","aktenzeichen":"1 E 911/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Streitwert wird in Abänderung des angefochtenen Beschlusses für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.172,00 Euro festgesetzt; die darüber hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDas Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.\n\nGründe\n\nDie Entscheidung über die Beschwerde ergeht gemäß § 68  Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als den nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständigen Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter bzw. eine Einzelrichterin im Sinne des § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nrn. 3 und 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.\n\nStändige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 23. Dezember 2010 – 1 E 1344/10 –, u.v., m. w. Nachw.\n\nDie von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), mit welcher diese eine Festsetzung des Streitwerts auf 17.952,00 Euro (hilfsweise auf 8.976,00 Euro) begehren, ist teilweise begründet. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist dementsprechend auf den aus der Beschlussformel ersichtlichen Betrag anzuheben. Im Übrigen bleibt die Beschwerde erfolglos.\n\nDie Bestimmung des Streitwerts richtet sich hier im Ausgangspunkt nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Denn der erstinstanzlich (angekündigte) Klageantrag war der Sache nach darauf gerichtet, die Beklagte unter Aufhebung des Beihilfebescheides vom 30. März 2015 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 5. Mai 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2015 zu verurteilen, die Kosten der 24‑stündigen Behandlungspflege der Antragstellerin für den Zeitraum ab dem 1. November 2014 in vollem Umfang ohne den Abzug von Leistungen der Pflegeversicherung in Höhe von jeweils 700,00 bzw. 748,00 Euro als beihilfefähig anzuerkennen und betraf damit einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt. Die konkret in Rede stehende Geldleistung, deren Höhe für die Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG maßgeblich ist, belief sich – ausgehend von einem Beihilfebemessungssatz von 50 % und unter Berücksichtigung von durch die Beklagte bezüglich vier Leistungsmonaten vorgenommenen Abzügen (2 x 350,00 Euro und 2 x 374,00 Euro) – auf 1448,00 Euro. Da der Antrag mit Blick auf die monatlich für die Behandlungspflege der Antragstellerin entstehenden Kosten, deren beihilferechtliche Anerkennung die Beklagte auch im Zeitpunkt der Klageerhebung zunächst noch verweigerte, offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen bzw. noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hatte, ist der vorstehend genannte Betrag nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für die Antragstellerin anzuheben, wobei die Summe jedoch das Dreifache des nach Satz 1 ermittelten Werts nicht übersteigen darf. Der vorliegend nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ermittelte Wert ist danach indes nicht zu verdreifachen (1.448,00 Euro x 3 = 4.344,00 Euro), sondern lediglich um den doppelten Monatswert des in der Vergangenheit durchschnittlich zulasten der Antragstellerin wirkenden Abzugsbetrages (1.448,00 Euro : 4 x 2 = 724,00 Euro) zu erhöhen. Denn § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG dient nach der Regelungsintention des Gesetzgebers sowie nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht dazu, den im Falle einer auf mehrere Erstattungszeiträume bezogenen Klage durch Addition der jeweils geltend gemachten Beträge erhöhten Streitwert im Wege einer Verdreifachung der nach Maßgabe des Satzes 1 ermittelten Streitwertsumme weiter anzuheben, sondern bezweckt lediglich eine Streitwerterhöhung im Umfang der offensichtlich absehbaren Auswirkungen für bis zu zwei nachfolgende (nicht streitgegenständliche) Erstattungszeiträume.\n\nVgl. hierzu allgemein: Nds. OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2016 – 9 OA 174/16 –, juris, Rn. 9 ff.\n\nVor diesem Hintergrund war der Streitwert (nur) auf 2.172,00 Euro (1448,00 Euro + 724,00 Euro) festzusetzten und die darüber hinausgehende Beschwerde zurückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-12-12/1-e-911-16","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-12-12/1-e-911-16","retrieved":"2026-10-28 16:06:10.344384+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2016-12-12/1-e-911-16","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"1. 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