{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2016:1125.17A503.16.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"17. Senat","decided":"2016-11-25","aktenzeichen":"17 A 503/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfordert nicht, dass zuvor oder gleichzeitig eine Verteilungsentscheidung des Bundesamts in Form eines an den Ausländer gerichteten Verwaltungsakts ergeht. (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2014 – 18 A 792/14 –)","text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie auf Aufhebung des Verteilungsbescheids des Beklagten vom 23. Juni 2015 gerichtet ist.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 Alt. 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130 a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.\n\nDie Berufung mit dem sinngemäßen Antrag,\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie auf Aufhebung des Verteilungsbescheids des Beklagten vom 23. Juni 2015 gerichtet ist,\n\nist zulässig und begründet.\n\nDas Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Verteilungsbescheid zu Unrecht aufgehoben. Denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\nRechtsgrundlage des Verteilungsbescheids ist § 15a Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ordnet die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat. Die Voraussetzungen einer solchen Anordnung sind vorliegend gegeben: Die Bezirksregierung Arnsberg hat die Verteilung veranlasst. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als zentrale Verteilungsstelle hat festgelegt, dass die Aufnahmeeinrichtung Karlsruhe zur Aufnahme der Klägerin verpflichtet ist.\n\nDie Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfordert darüber hinaus nicht, dass zuvor oder gleichzeitig eine Verteilungsentscheidung des Bundesamts in Form eines an den Ausländer gerichteten Verwaltungsakts ergeht. An seiner in einem prozesskostenhilferechtlichen Beschwerdeverfahren geäußerten gegenteiligen Auffassung,\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012  ‑ 17 E 831/11 ‑, juris,\n\nhält der Senat nicht fest. Er schließt sich nunmehr der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des 18. Senats des beschließenden Gerichts,\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2014 – 18 A 792/14 –, juris,\n\nan, auf die Bezug genommen wird.\n\nMaßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen:\n\nDer Wortlaut des § 15a AufenthG enthält keinen Anhalt für das Erfordernis einer förmlichen Verteilungsentscheidung des Bundesamts gegenüber dem unerlaubt eingereisten Ausländer. Die Regelung des § 15a Abs. 3 Satz 1 AufenthG sieht vielmehr vor, dass die zentrale Verteilungsstelle der Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung benennt. Diese „Benennung“ ist ein intrabehördlicher Vorgang, der die adressierte Behörde bindet, jedoch als reines Verwaltungsinternum keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Ausländer entfaltet,\n\na.A. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2010 – 19 B 1847/09 –, juris, Rdn. 9.\n\nIhm gegenüber wird die von der zentralen Verteilungsstelle verwaltungsintern getroffene Verteilungsentscheidung durch die von der veranlassenden Landesbehörde auszusprechende Anordnung gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG umgesetzt.\n\nDem entspricht es, dass das Gesetz rechtsschutzbezogene Regelungen nur in Bezug auf die Anordnung gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG (vgl. Sätze 7 und 8), nicht aber in Bezug auf die Verteilungsentscheidung des Bundesamts vorsieht. Die durch Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes steht insoweit nicht in Frage. Denn die Wahrung der sich für den Ausländer aus § 15a Abs.1 Satz 6 AufenthG ergebenden Rechte ist im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gegen die Anordnung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG uneingeschränkt gewährleistet.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-11-25/17-a-503-16","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-11-25/17-a-503-16","retrieved":"2026-10-28 16:05:27.204147+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2016-11-25/17-a-503-16","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"17. Senat","date":"2016-11-25","dockets":["17 A 503/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2016:1125.17A503.16.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2016:1125.17A503.16.00"},"cite_as":"OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2016 – 17 A 503/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-11-25/17-a-503-16","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfordert nicht, dass zuvor oder gleichzeitig eine Verteilungsentscheidung des Bundesamts in Form eines an den Ausländer gerichteten Verwaltungsakts ergeht. (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2014 – 18 A 792/14 –)","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Das angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie auf Aufhebung des Verteilungsbescheids des Beklagten vom 23. Juni 2015 gerichtet ist.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AufenthG 2004/15a","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"15a","label":"§ 15a AufenthG 2004","mentions":7},{"id":"VwGO/130a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"130a","label":"§ 130a VwGO","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GKG 2004/47","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"47","label":"§ 47 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/113","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"113","label":"§ 113 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/125","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"125","label":"§ 125 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/132","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"132","label":"§ 132 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"GKG 2004/52","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"52","label":"§ 52 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/167","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"167","label":"§ 167 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:05:27.204147+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}