{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2016:1122.5B629.16.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"5. Senat","decided":"2016-11-22","aktenzeichen":"5 B 629/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die teilweise Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2016 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (18 K 5326/16, VG Düsseldorf) wiederhergestellt bzw. angeordnet, soweit sich diese gegen den in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. März 2016 angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang für den Australian Shepherd „E.     “ und die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung richtet. Diese von der Antragsgegnerin getroffenen Maßnahmen erwiesen sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft, weil sie nach den zu weiterer Sachverhaltsaufklärung Anlass gebenden Vorfällen vom 25. September 2015 und vom 22. Oktober 2015 sogleich dauerhaft angeordnet worden seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss (S. 3 f. des Beschlussabdrucks), die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden.\n\nOhne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, aus dem Zusammenhang mit der ebenfalls ergangenen Anordnung, den Hund innerhalb von sechs Monaten einer amtstierärztlichen Untersuchung zur Begutachtung zuzuführen, ergebe sich, dass der Leinen- und Maulkorbzwang nur vorläufig angeordnet sei. In der – aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizonts auszulegenden - Ordnungsverfügung kommt in keiner Weise eine nur vorläufige Regelung des Leinen- und Maulkorbzwangs zum Ausdruck. Weder dem Tenor noch der Begründung lassen sich entsprechende Anhaltspunkte entnehmen. Leinen- und Maulkorbzwang werden auch nicht in ein zeitliches Verhältnis zur Anordnung der Begutachtung durch den Amtsveterinär gesetzt. Im Gegenteil, durch die Formulierung „Ferner ordne ich an“ hat die Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht, dass sie über die uneingeschränkte Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwangs hinausgehend, selbständig danebentretend die Vorführung zur Begutachtung anordnen wollte.\n\nDer Verweis auf den Hinweis auf Seite 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist – ungeachtet etwaiger anderslautender früherer erstinstanzlicher Entscheidungen – ebenfalls nicht geeignet, die Anordnung eines lediglich vorläufigen Leinen- und Maulkorbzwangs anzunehmen. Dort heißt es: „Sollte die Begutachtung eine Gefährlichkeit Ihres Hundes ausschließen, ist auf der Grundlage des § 22 […] OBG die Möglichkeit der Aufhebung der Anordnungen gegeben.“\n\nZunächst ist schon fraglich, ob die Antragsgegnerin eine lediglich vorläufige Regelung treffen wollte, wenn sie den Betroffenen im Hinblick auf eine etwaige Aufhebung dieser Regelung auf die Möglichkeit des § 22 OBG NRW verweist, dessen Anwendungsbereich bei „fortdauernder Wirkung“ einer Ordnungsverfügung eröffnet ist.\n\nDa die hunderechtliche Generalklausel des § 12 Abs. 1 LHundG NRW im Stadium der Gefahrerforschung außer zu Gefahrerforschungsmaßnahmen nur zu vorläufigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr ermächtigt,\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, juris, Rn. 14,\n\nliegt jedenfalls ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor, wenn die Maßnahme nach Aufklärung des Sachverhalts – insbesondere wenn keine Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wird ‑ solange fortbesteht, bis der Betroffene aktiv wird und einen Antrag auf ihre Aufhebung – mit für ihn ungewissem Ausgang – stellt.\n\nZudem ist es ermessensfehlerhaft, in einer Konstellation wie der vorliegenden den Leinen- und Maulkorbzwang nur auf Verlangen des Betroffenen aufzuheben. Denn hierbei wird nicht berücksichtigt, dass der Abschluss der amtstierärztlichen Begutachtung eine Zäsur bildet. Die Behörde wird anschließend regelmäßig eine abschließende Entscheidung darüber treffen, ob gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wird oder nicht. Je nach Lage der Dinge kommen auch Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW in Betracht. Hierüber ist jedoch eine neue, den gesamten, näher aufgeklärten Sachverhalt einbeziehende Entscheidung von Amts wegen zu treffen.\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, juris, Rn. 16.\n\nDie nach der Begutachtung zu treffende neue Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen betreffend die Hundehaltung ergeht demnach auf einer anderen (tatsächlichen und ggf. rechtlichen) Grundlage als die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen bis zur Aufklärung des Sachverhalts. Schon deshalb verbietet es sich, dass die vor der Begutachtung des Tieres angeordneten Maßnahmen fortbestehen, bis der Betroffene ihre Aufhebung verlangt und hierüber entschieden ist.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-11-22/5-b-629-16","cited_norms":[{"jurabk":"LHundG NRW","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"OBG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"LHundG NRW","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-11-22/5-b-629-16","retrieved":"2026-10-28 16:05:28.870794+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2016-11-22/5-b-629-16","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"5. 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