{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2016:0513.7A936.15.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"7. Senat","decided":"2016-05-13","aktenzeichen":"7 A 936/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig. Unabhängig davon sei die Klage aber auch unbegründet. Der Kläger sei aufgrund der erteilten Baugenehmigung, nicht zu einer allgemeinen Wohnnutzung berechtigt, es könne kein Zweifel an der Betriebsbezogenheit bestehen.\n\nDie Ausführungen, mit denen der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, führen nicht zur Zulassung der Berufung.\n\nDie Feststellung des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage, es sei keine Baugenehmigung zur allgemeinen Wohnnutzung erteilt worden, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger wendet dagegen ohne Erfolg ein, es sei zwar richtig, dass in der Bauvoranfrage vom 5.2.1971 auf die betrieblichen Erfordernisse hingewiesen worden sei, der Bauantrag enthalte einen solche Bezug auf die Nutzung der Wohnung als Betriebswohnung jedoch nicht mehr, sondern bezeichne das Vorhaben als „Neubau eines Wohnhauses mit Hallenbad“, die Baugenehmigung selbst sei ohne Beschränkung auf eine Bezeichnung als Betriebsleiterwohnung erteilt worden. Diese Erwägungen tragen indes nicht dem Umstand Rechnung, dass sich aus der Bezugnahme auf den Bauantrag und dem zeitlichen sowie dem durch den Hinweis in der Baugenehmigung vermittelten inhaltlichen Zusammenhang mit der Baulasterklärung vom 21.7.1971 aus der maßgeblichen objektiven Adressatenperspektive mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass die am 26.7.1971 abgesandte Baugenehmigung nur für Wohnnutzungen durch Angehörige des benannten Betriebs gilt. Auf die vom Kläger bezweifelte Wirksamkeit der Baulasterklärung kommt es für diese Auslegung der Baugenehmigung nicht maßgeblich an.\n\nDanach sind ebenso wenig besondere Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt, die eine Berufungszulassung rechtfertigen könnten.\n\nSchließlich ist auch ein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargelegt. Ob das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen hat, ist für die Entscheidung über die Berufungszulassung unerheblich, weil es - wie aufgezeigt - die Klageabweisung selbständig tragend auch auf die Unbegründetheit der Klage gestützt hat.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-05-13/7-a-936-15","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-05-13/7-a-936-15","retrieved":"2026-10-28 16:04:55.546024+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2016-05-13/7-a-936-15","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"7. 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