{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2016/12_E_538_15_Beschluss_20160420","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2016:0420.12E538.15.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"12. Senat","decided":"2016-04-20","aktenzeichen":"12 E 538/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Prozessbevollmächtigten der Klägerin tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.\n\nG r ü n d e\n\nDie gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\nDas Verwaltungsgericht hat eine Beiladung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren zu Recht abgelehnt. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.\n\nDas Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Einschätzung. Entgegen diesem Vorbringen liegt kein Fall des § 65 Abs. 2 VwGO vor. Im Kostenfestsetzungsverfahren geht es nicht um den anwaltlichen Gebührenanspruch gegenüber dem eigenen Mandanten, sondern um den dem Mandanten gegen den Gegner (Kostenschuldner) zustehenden Erstattungsanspruch. In diesem Rahmen getroffene Feststellungen zu Gebührentatbeständen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gestalten den anwaltlichen Gebührenanspruch gegen den eigenen Mandanten nicht, d. h. ändern ihn nicht ab und heben ihn auch nicht auf. Dementsprechend hat eine im Kostenfestsetzungsverfahren ganz oder teilweise abgelehnte Kostenerstattung keine präjudizielle Wirkung für das Verhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und dem eigenen Mandanten dahingehend, dass eine Gebühr nicht entstanden ist.\n\nVgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 E 32/11 -, juris Rn. 12 f., m. w. N.\n\nDer Einwand der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, diese Ausfassung sei \"schlichtweg falsch und unvertretbar\", lässt eine nähere Auseinandersetzung mit der ihr zugrundeliegenden Gedankenführung vermissen und bleibt daher substanzlos. Dass Rechte Dritter auch ohne formelle Verfahrensbeteiligung betroffen sein können, ist zweifellos richtig, gibt jedoch für das hier vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren nichts her.\n\nIm Hinblick auf § 65 Abs. 1 VwGO zeigen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin weder einen Ermessensfehler des Verwaltungsgerichts auf noch sieht der Senat eine Veranlassung für eine andere Ermessensausübung. Ihre Ausführungen zu einer formellen Verfahrensbeteiligung sind weitgehend unverständlich und gehen an der Sache vorbei. Sie selbst sind nach den vorstehenden Ausführungen von einer im Kostenfestsetzungsverfahren (teilweise) abgelehnten Erstattung nicht hinsichtlich ihres anwaltlichen Gebührenanspruchs gegen ihre Mandantin, die Klägerin, betroffen und sind dementsprechend auch nicht auf gerichtlichen Rechtsschutz gerade im Kostenfestsetzungsverfahren angewiesen. Mit Blick darauf bedarf es schließlich nicht der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erwogenen verfassungskonformen Auslegung des § 165 VwGO, zumal sie nichts Hinreichendes dafür dartun, dass die zivilrechtliche Rechtsprechung in Kostenfestsetzungsverfahren dem Prozessbevollmächtigten einer obsiegenden Partei ein eigenes Antrags- oder Beschwerderecht zuerkennt.\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-04-20/12-e-538-15","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-04-20/12-e-538-15","retrieved":"2026-10-28 16:04:26.808249+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2016-04-20/12-e-538-15","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"12. 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