{"status":"available","doknr":"OLD127040","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2016:0114.18B631.15.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2016-01-14","aktenzeichen":"18 B 631/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG stehe entgegen, dass der Antragsteller die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfülle, weil der Lebensunterhalt nicht sichergestellt sei, nicht durchgreifend in Frage. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Fax-Sendeprotokolle ist die Stellenbeschreibung vom 9. Dezember 2014, die der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 7. Januar 2015 der Antragsgegnerin übersandt hat, am 5. März 2015 zusammen mit dem am selben Tage unterzeichneten Anfrageformular an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet worden, die ihrerseits am 12. März 2015 unter Bezugnahme auf eine „Zustimmungsanfrage vom 5. März 2015“ ihre ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin übermittelt hat. Die Auffassung der Beschwerde, die Entscheidung der Bundesagentur sei unmaßgeblich, weil bereits zuvor die Zustimmungsfiktion des § 36 Abs. 2 BeschV eingetreten sei, trifft nicht zu. Ausgehend von dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Gesetzesfassung ist für den Beginn der Zwei-Wochen-Frist maßgeblich die Übermittlung der Zustimmungsanfrage durch die „zuständige Stelle“ an die Bundesagentur, nicht aber die Einreichung der Unterlagen durch den Ausländer bei der Ausländerbehörde. Dieses Wortlautverständnis entspricht auch der Absicht des Verordnungsgebers, der zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 14a Abs. 1 BeschVerfV ausdrücklich ausgeführt hat, dass die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Ausländerbehörde der Bundesagentur für Arbeit die Antragsunterlagen übermittelt.\n\n4\n\nVgl. BT-Drs. 17/9236 S. 17.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n6\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/127040","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-01-14/18-b-631-15","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 38a","ref_norm":"38a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BeschV 2013","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/127040","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/127040","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-01-14/18-b-631-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/127040","retrieved":"2026-07-09 00:21:05.960557+00:00"}}