{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2015/6_E_898_15_Beschluss_20151130","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2015:1130.6E898.15.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"6. Senat","decided":"2015-11-30","aktenzeichen":"6 E 898/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Erfolglose Streitwertbeschwerde in einem auf die vorläufige Freihaltung einer Stelle gerichteten Konkurrentenstreitverfahren. Ist die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle für die Antragstellerin nicht mit einer Beförderung verbunden, sondern müsste sie im Wege einer Umsetzung oder Verset¬zung erfolgen, bemisst sich der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschut¬zes nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG.","text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDas Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.\n\nG r ü n d e :\n\nDie ausdrücklich im Namen der Antragstellerin eingelegte Beschwerde, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf ein Viertel des Jahresgehalts abzielt, hat keinen Erfolg.\n\nDie Beschwerde ist bereits unzulässig, weil die Antragstellerin durch eine gegebenenfalls zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist.\n\nUnabhängig davon ist die Beschwerde aber auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\nGegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, dem Antragsgegner zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Ermittlungsgruppenleitung KK 32 im Polizeipräsidium Köln vor einer neuen Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin mit dem Beigeladenen zu besetzen.\n\nObgleich danach ein so genannter Konkurrentenstreit Verfahrensgegenstand war, ist der Streitwert nicht – wie mit der Beschwerde geltend gemacht – nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 GKG zu bemessen. Die beantragte vorläufige Freihaltung der ausgeschriebenen Stelle dient nämlich nicht der Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Beförderungsbegehren. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens wäre nicht die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 6 Satz 2 GKG. Die Besetzung der fraglichen Stelle mit der nach A 11 ÜBesG besoldeten Antragstellerin müsste vielmehr im Wege einer Umsetzung oder gegebenenfalls Versetzung erfolgen.\n\nVgl. die ständige Senatsrechtsprechung u. a. Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 – 6 E 1154/13 -, juris, Rn. 3 ff., und vom 30. Januar 2015 – 6 E 1393/14, juris, Rn. 4.\n\nDer danach maßgebliche Auffangstreitwert ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck auf die Hälfte zu ermäßigen (vgl. § 52 Abs. 1 und 2 GKG).\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG.\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-11-30/6-e-898-15","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-11-30/6-e-898-15","retrieved":"2026-10-28 16:03:29.591745+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2015-11-30/6-e-898-15","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"6. 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