{"status":"available","doknr":"OLD143768","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2015:1102.20A2106.12.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2015-11-02","aktenzeichen":"20 A 2106/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.\n\nDie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Senat entscheidet über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs vorab (§ 17a Abs. 3 GVG).\n\n3\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.\n\n4\n\nDer nach dem derzeitigen Prozessstand maßgebliche Hauptantrag der Klägerin ist gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 174.250,24 Euro nebst Zinsen.\n\n5\n\nSoweit die Klägerin ihr Zahlungsbegehren auf eine von ihr angenommene Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Entgelts nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV in der bis zum Inkrafttreten der Fünften Änderungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531) geltenden Fassung (VerpackV 1998) stützt, folgt die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs daraus, dass das Verwaltungsgericht ihn im erstinstanzlichen Urteil für gegeben erachtet hat. Im Rechtsmittelverfahren ist dementsprechend nach § 17a Abs. 5 GVG nicht zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren entfällt nach dieser Vorschrift zwar nicht, wenn das vorinstanzliche Gericht von einer nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG wegen einer Rechtswegrüge erforderlichen Vorabentscheidung abgesehen hat.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1994 - 7 B 198.93 -, NJW 1994, 956.\n\n7\n\nAuch hat das Verwaltungsgericht eine solche Vorabentscheidung nicht getroffen, obwohl die Beklagte eine derartige Rüge angebracht hatte. Die Rüge bezog sich aber auf das (Zahlungs-)Begehren der Klägerin nur insoweit, als es von ihr hilfsweise auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) sowie auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 gestützt worden ist und wird. Hinsichtlich des auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 geltend gemachten Anspruchs hat die Beklagte sich jedoch nicht gegen die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gewandt. Im Berufungsverfahren hält sie an der solchermaßen eingeschränkten Rüge fest.\n\n8\n\nDass der Anspruch nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 ein solcher des öffentlichen Rechts ist,\n\n9\n\nvgl. dazu schon OVG NRW, Urteil vom 14. Juli 2011 - 20 A 2467/08 -, DVBl. 2011, 1425\n\n10\n\nstellen auch die Beteiligten nicht in Frage.\n\n11\n\nDie Rechtswegrüge der Beklagten greift nicht durch.\n\n12\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist auch im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag eröffnet.\n\n13\n\nDas ergibt sich allerdings nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht N.       das Verfahren mit Beschluss vom 31. Mai 2011 an das Verwaltungsgericht L.    verwiesen hat. Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG in entsprechender Anwendung) erstreckt sich nicht auf die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs für den Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Verwiesen worden ist aus Gründen der örtlichen Zuständigkeit mit Blick auf den Anspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV. Die Frage der Reichweite der sachlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für das Zahlungsbegehren der Klägerin insgesamt ist im Verweisungsbeschluss nicht geprüft und nicht entschieden worden. Vom verweisenden Gericht nicht geprüfte Zuständigkeitsfragen haben an der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nicht teil.\n\n14\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 26. November 1997\n\n15\n\n- XII ARZ 34/97 -, NJW-RR 1998, 1219; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 83 Rn. 14.\n\n16\n\nOb der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, wäre er isoliert für sich Gegenstand des Verfahrens, dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre mit der Folge, dass es sich insoweit deshalb um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handeln würde,\n\n17\n\nvgl. (verneinend) hierzu Bay.VGH, Beschluss vom 24. August 2006 - 23 C 06.1986 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 12. Juni 2007 - 24 U 4/06 -, juris,\n\n18\n\nkann dahingestellt bleiben. Denn über das Bestehen des Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, entgegen der Auffassung der Beklagten jedenfalls wegen der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Beurteilung des Anspruchs aus § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 mit zu entscheiden. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Dadurch wird eine einheitliche Zuständigkeit für den jeweiligen Streitgegenstand begründet. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch die im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge und den Klagegrund, d. h. den tatsächlichen Sachverhalt, aus dem der Kläger die Rechtsfolge herleitet.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C  2.12 -, NVwZ-RR 2013, 489, und Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 9 B 12.11 -, juris.\n\n20\n\nDagegen ist unerheblich, ob bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt mehrere Rechtsgrundlagen für die mit der Klage begehrte Rechtsfolge bestehen.\n\n21\n\nDas Zahlungsbegehren der Klägerin bildet einen identischen Streitgegenstand. Die Klägerin begründet ihr Begehren nur mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Ihr Rechtsschutzziel ist gerichtet auf die Erlangung eines einzigen Betrags zur finanziellen Abgeltung der Leistungen, die sie für die Entsorgung von gebrauchten Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton erbracht hat. Dabei geht sie von einer faktischen Inanspruchnahme ihrer Entsorgungseinrichtungen für Abfälle dieser Art durch die Beklagte sowie von Versäumnissen der Beklagten hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtung aus, aus Papier, Pappe und Karton bestehende gebrauchte Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe abzuholen und zu verwerten. Zentrale Grundlage des Begehrens insgesamt ist der Umstand, dass die Klägerin in den von ihr betriebenen Entsorgungseinrichtungen auch Abfälle erfasst und anschließend entsorgt hat, die Verpflichtungen der Beklagten nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 VerpackV 1998 unterfallen. Die beanspruchte Zahlung wird einmalig und in gleicher Höhe als \"Entgelt\" für die \"Mitbenutzung\" der Entsorgungseinrichtungen der Klägerin und (hilfsweise) als Erstattung von Kosten durchgeführter Entsorgungstätigkeiten (Aufwendungsersatz) gefordert.\n\n22\n\nDer Einheitlichkeit des Streitgegenstands steht nicht entgegen, dass der Anspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 und derjenige aus Geschäftsführung ohne Auftrag tatbestandlich unterschiedlich ausgestaltet und die jeweiligen Rechtsfolgen nicht deckungsgleich sind. Zum den Streitgegenstand bestimmenden Klagegrund sind über die Tatsachen hinaus, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Erfasst werden alle Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen.\n\n23\n\nVgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11 -, NJW 2013, 540; Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 121 Rn. 23.\n\n24\n\nLetzteres gilt zwar dann nicht, wenn bei gleichem Antrag die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge materiell-rechtlich erkennbar unterschiedlich ausgestaltet sind.\n\n25\n\nVgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 -, BGHZ 194, 314, und Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07 -, NJW 2008, 3570.\n\n26\n\nDas trifft aber für das Verhältnis zwischen dem Anspruch auf Entgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 und demjenigen auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag für vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Bezug auf Verpackungsabfälle im Rahmen einer \"Mitbenutzung\" erbrachte Entsorgungsleistungen nicht zu. In Rede stehen insoweit die sich aus demselben, nicht sinnvoll aufzuteilenden Lebenssachverhalt ergebenden finanziellen Ansprüche auf Abgeltung der Entsorgungsleistungen. Das von der Klägerin im Fall einer faktischen Inanspruchnahme von Entsorgungseinrichtungen vertretene Verständnis von der Rechtsfolge des § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 als eines daran anknüpfenden Zahlungsanspruchs ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Das \"Entgelt\" für die \"Mitbenutzung\" der Entsorgungseinrichtungen fällt ihrer Meinung nach zusammen mit den Kosten der Erfüllung von entsorgungsbezogenen Verpflichtungen des Trägers des Systems nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV 1998.\n\n27\n\nAus den vorstehenden Gründen ist der zuvor zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln,\n\n28\n\nUrteil vom 12. Juni 2007 - 24 U 4/06 -, a. a. O. -,\n\n29\n\ndie von anderen Lebenssachverhalten und damit von anderen Streitgegenständen ausgeht, wenn einerseits ein Aufwendungsersatzanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag und andererseits ein Anspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 in Rede steht, nicht zu folgen.\n\n30\n\nIm Übrigen lag der zuvor zitierten, auch von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ein anderer Sachverhalt zugrunde. Vorliegend geht es um die Beurteilung der finanziellen Ansprüche des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auch unter dem Blickwinkel von § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998. Im genannten Zivilprozess erstreckte sich das Klagebegehren demgegenüber gerade nicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998.\n\n31\n\nVgl. auch die dem genannten Urteil nachfolgende Entscheidung des BGH, Beschluss vom 27. No-vember 2008 - III ZR 196/07 -, juris.\n\n32\n\nDass der Anspruch der Klägerin aus § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auch für den Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach sich zieht, wird zudem nicht durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit von § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV in der Fassung der Fünften Änderungsverordnung (VerpackV 2008)\n\n33\n\n- BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 7 C 17.12 -, NVwZ 2015, 1215 -\n\n34\n\nin Frage gestellt. Eine dem beschrittenen Rechtsweg zuzuordnende Rechtsgrundlage löst die Rechtsfolge nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nur dann nicht aus, wenn sie den streitgegenständlichen Anspruch offensichtlich nicht tragen kann.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2015 -  6 B 58.14 -, juris, und vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144.91 -, NVwZ 1993, 358.\n\n36\n\nEs ist nicht nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise und damit nicht offensichtlich auszuschließen, dass § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 eine Grundlage für das Zahlungsbegehren der Klägerin bildet. Allerdings stimmt § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 inhaltlich im Wesentlichen mit § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 überein. Die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit von § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 beruht indessen auf einer eingehenden Befassung mit den Anforderungen an die Wirksamkeit dieser Vorschrift. Von dem Ergebnis dieser Prüfung - hinsichtlich § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 - hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht ab.\n\n37\n\nFür den von der Klägerin ebenfalls hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines angenommenen Verstoßes der Beklagten gegen die Verpflichtungen aus § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 gilt das zum Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag Gesagte entsprechend.\n\n38\n\nDie Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG. Die Frage nach der Einheitlichkeit des Streitgegenstands hat mit Blick auf die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln grundsätzliche Bedeutung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/143768","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-11-02/20-a-2106-12","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/143768","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/143768","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-11-02/20-a-2106-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/143768","retrieved":"2026-07-09 00:32:37.509056+00:00"}}