{"status":"available","doknr":"OLD169286","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2014:1215.11A2763.13.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2014-12-15","aktenzeichen":"11 A 2763/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 19.156,88 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1.\n\n6\n\nHiervon ausgehend unterliegt die Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f Abs. 1 Sätze 1 und 2 FStrG vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 6. August 2013 - 11 B 766/13 - Bezug genommen, mit dem er die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Besitzeinweisungsbeschluss erhobenen Klage zurückgewiesen hat.\n\n7\n\nVgl. hierzu im Übrigen auch dieselben Beteiligten betreffende Urteile des Senats: OVG NRW, Urteile jeweils vom 22. November 2013 - 11 A 1491/11 -  und - 11 A 1492/11 -.\n\n8\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen auch nicht, soweit der Kläger geltend macht, der Besitzeinweisungsbeschluss sei gemäß § 37 Abs. 1 Satz 5 EEG NRW i. V. m. § 38 Abs. 3 EEG NRW aufzuheben, weil die Beigeladene hinsichtlich des betroffenen Grundstücks keinen Enteignungsantrag innerhalb der in dem Besitzeinweisungsbeschluss vom 17. Juni 2013 unter Ziffer 6 gesetzten Frist gestellt habe.\n\n9\n\nEine Aufhebung dieses Beschlusses auf der Grundlage von § 37 Abs. 1 Satz 5 EEG NRW i. V. m. § 38 Abs. 3 Satz 1 EEG NRW kommt nicht in Betracht.\n\n10\n\n§ 18f FStrG geht der Regelung des § 37 EEG NRW für den Bereich des Bundesfernstraßenausbaus vor. Diese Vorschrift wurde durch das zweite Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (2. FStrÄndG) als umfassende Regelung der vorzeitigen Besitzeinweisung zwischen den Vorschriften über Planfeststellung und Enteignung eingefügt.\n\n11\n\nVgl. Dünchheim, in: Marschall, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 6. Auflage 2012, § 18f Rn. 1.\n\n12\n\nMit § 18f FStrG hat der Bundesgesetzgeber eine spezielle fernstraßenrechtliche Regel gesetzt mit der Folge, dass entgegenstehende Bestimmungen der Enteignungsgesetze der Länder nicht angewendet werden dürfen.\n\n13\n\nVgl. Kromer/Müller, in: Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz mit Bundesfernstraßenausbaugesetz, Kommentar, 2. Auflage 2013, § 18f Rn. 4.\n\n14\n\nZudem gilt das Landesenteignungsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EEG NRW für alle Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren im Land Nordrhein-Westfalen nur, wenn und soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.\n\n15\n\nHiervon ausgehend ist kein Raum für eine Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses auf der Grundlage des § 37 Abs. 1 Satz 5 EEG NRW i. V. m. § 38 Abs. 3 Satz 1 EEG NRW. Denn § 18f Abs. 6 FStrG regelt die Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses abschließend nur für den Fall, dass der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben wird, und nicht auch für den Fall, dass der Antrag auf Enteignung - wie hier - außerhalb einer hierfür gesetzten Frist gestellt wird. Eine § 19 Abs.  5 FStrG vergleichbare Regelung, wonach im Übrigen die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder gelten, ist in dem dieser Verweisungsregelung gesetzessystematisch vorgehenden § 18f FStrG nicht enthalten.\n\n16\n\nDarüber hinaus betrifft § 19 FStrG nur das einer vorzeitigen Besitzeinweisung in aller Regel nachfolgende Enteignungsverfahren im engeren Sinn. Die Verweisung in § 19 Abs. 5 FStrG kann also die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 Satz 5 EEG NRW i. V. m. § 38 Abs. 3 Satz 1 EEG NRW nicht erfassen, weil die §§ 37 f. EEG NRW im Abschnitt 2. „Vorzeitige Besitzeinweisung, Vorarbeiten“ des Landesenteignungsgesetzes enthalten sind, also ihrerseits das landesrechtliche Verfahren auf eine vorzeitige Besitzeinweisung regeln, und nicht im Abschnitt 1. „Enteignungsverfahren“ normiert sind.\n\n17\n\nNichts anderes gilt deshalb auch, soweit der Beklagte der Beigeladenen unter Ziffer 6 des angefochtenen Beschlusses eine Frist von vier Monaten für den Enteignungsantrag gesetzt und in der Begründung dieses Beschlusses unter C. V. die Frage der Anwendbarkeit des § 37 Abs. 1 Satz 4 EEG NRW über § 19 Abs. 5 FStrG jedenfalls nicht verneint, sondern offen gelassen hat. Damit hat der Beklagte weder einen vom Fernstraßengesetz nicht vorgesehenen Aufhebungsanspruch hinsichtlich des Besitzeinweisungsbeschlusses begründet noch hätte er einen solchen Anspruch abweichend von der gesetzlichen Grundlage des § 18f FStrG begründen können. Vielmehr hat der Beklagte die Antragsfrist allein nach entsprechendem Antrag des Klägers und nur deshalb in den Besitzeinweisungsbeschluss aufgenommen, um ‑ wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - dem Kläger das sich „aus der Junktimklausel der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 3 GG“ ergebende Recht einzuräumen, seinerseits die Enteignung beantragen zu können, wenn dies nicht fristgerecht durch die Beigeladene geschehen sollte, und nicht etwa um dem Kläger in Bezug auf den Besitzeinweisungsbeschluss einen Aufhebungsanspruch zu vermitteln. Hinzu kommt, dass ein möglicher Rückabwicklungsanspruch nicht zur Rechtswidrigkeit des hier streitigen Besitzweisungsbeschlusses führen würde.\n\n18\n\n2. Soweit der Kläger besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, folgt aus dem vorstehend Dargelegten, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds nicht vorliegen.\n\n19\n\n3. Die angeführte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.\n\n20\n\nDie aufgeworfene Frage,\n\n21\n\n„Kann die Nichteinhaltung einer gem. § 37 Abs. 1 Satz 4 EEG NW gesetzten Frist zur Stellung eines Enteignungsantrages auch in einem Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f FStrG zu einem Anspruch auf Aufhebung der vorzeitigen Besitzeinweisung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 38 Abs. 3 EEG NW führen?“,\n\n22\n\nlässt sich aus den vorstehend unter 1. aufgeführten Gründen verneinen, ohne dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n24\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/169286","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-12-15/11-a-2763-13","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 18f","ref_norm":"18f","n":6},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/169286","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/169286","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-12-15/11-a-2763-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/169286","retrieved":"2026-07-09 00:43:29.506407+00:00"}}