{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2014:1128.7A2019.13.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"7. Senat","decided":"2014-11-28","aktenzeichen":"7 A 2019/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 17.500,00 Euro festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.\n\nDas fristgerechte Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\nEs ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die angefochtene Baugenehmigung vom 29. Juni 2011 verstoße nicht zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts und die Anträge auf Aufhebung des Lageplans und Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Rückbauverfügung seien jeweils unbegründet.\n\nSoweit die Kläger die Fehlerhaftigkeit des Tatbestands hinsichtlich der vorhergehenden Bebauung des Vorhabengrundstücks, der Bebauungstiefe ihres Wohnhauses, der Länge der nordwestlichen Giebelwand und der Anzahl der Geschosse ihres Gebäudes geltend machen, fehlt es schon an der Darlegung einer daraus resultierenden Zweifelhaftigkeit des Ergebnisses der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.\n\nDer Einwand der Kläger, wegen der im Vergleich zu ihrem Grundstück um 2,27 m größeren Bebauungstiefe, der um 68% vergrößerten baulichen Nutzung im Vergleich zur Umgebungsbebauung und der damit einhergehenden erheblichen Nachverdichtung füge sich das Vorhaben der Beigeladenen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Umgebungsbebauung ein, weckt ebensowenig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dem Maß der baulichen Nutzung als solchem kommt im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB keine nachbarschützende Wirkung zu.\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2014 - 7 A 692/14 -.\n\nWie der Senat ebenfalls bereits mit Beschluss gleichen Rubrums vom 14. Februar 2012 - 7 B 72/12 - ausgeführt hat, bedarf es deshalb auch keiner Entscheidung der erneut aufgeworfenen Problematik zur Abgrenzung der näheren Umgebung.\n\nSoweit die Kläger damit sinngemäß auch einen Gebietsgewährleistungsanspruch geltend machen, weil das angefochtene Vorhaben wegen seines Umfangs und der überbauten Grundstücksfläche den Charakter der durch Einfamilienhäuser geprägten Umgebung verändere, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Gebietsgewährleistungsanspruch begründet regelmäßig kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhäuser geprägten Wohngebiet.\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2014 - 7 A 692/14 -, und vom 4. Juli 2014\n\n- 7 B 363/14 -, juris.\n\nMit den Ausführungen zur Überbauung der hinteren Baugrenze verbunden mit den vorgesehenen Balkon- und Terrassenbauten haben die Kläger nicht dargelegt, dass das genehmigte Bauvorhaben bei Einhaltung der hinteren Baugrenze ihnen gegenüber im Rechtssinne rücksichtslos sein könnte. Nicht die tatsächliche Ausführung, sondern der Inhalt der Baugenehmigung ist für die Beurteilung der Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens maßgeblich.\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2012 ‑ 7 B 72/12 -.\n\nAus den vorstehenden Gründen liegen ebenso wenig die von den Klägern des Weiteren behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor.\n\nDie behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 21. November 1980 - 4 B 142.80 - (BRS 36 Nr. 65) und vom 29. April 1997 - 4 B 67.97 - (BRS 59 Nr. 80) ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Es ist aus obigen Gründen schon nicht erkennbar, dass die angegriffene Entscheidung auf der behaupteten Abweichung beruhen könnte.\n\nSchließlich führt auch die Verfahrensrüge (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht zur Zulassung der Berufung. Die Kläger machen ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen seiner Amtsermittlung die Eingeschossigkeit ihres Gebäudes und dessen Giebelwandlängen feststellen müssen, und rügen damit eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts. Das folgt schon daraus, dass die Kläger nicht dargetan haben, dass aus der behaupteten Unterlassung eine Verletzung von sie schützenden Nachbarrechten resultiert.\n\nHinsichtlich der Abweisung der Klageanträge zu 2. (Aufhebung des Lageplans) und 3. (Rückbauverpflichtung) fehlt ebenso eine hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren trägt diese selbst. Dies entspricht der Billigkeit, denn die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt.\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-11-28/7-a-2019-13","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-11-28/7-a-2019-13","retrieved":"2026-10-28 16:02:39.870278+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2014-11-28/7-a-2019-13","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"7. 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