{"status":"available","doknr":"OLD169494","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2014:1110.12A1739.14.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2014-11-10","aktenzeichen":"12 A 1739/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\nDie Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Vor dem Hintergrund der mit der Zulassungsbegründung vorgelegten Bescheinigung der Leiterin der D.   D1.                   - Hauptschule - vom 29. September 2014, wonach der Kläger auch noch in der Klasse 10 Typ A weiterhin Unterstützung im sprachlichen und schriftsprachlichen Spracherwerb benötigt haben soll, im Gegensatz zu einer öffentlichen Regelschule der Anteil der Deutschstunden in der Klasse 10 Typ A an ihrer Schule um 1 Stunde höher sei sowie außerdem zwei Zusatzstunden Förderunterricht Deutsch für Migranten erteilt würden und der Kläger aufgrund seines Alters (18 Jahre zu Beginn des Schuljahres 2013/14) eine Regelschule am Heimatort ohnehin nicht hätte besuchen können, begründet die Anwendung des § 2 Abs. 1a SGB VIII besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 6. November 2013 - 12 A 1881/13 - seine Rechtsprechung zu diesem Komplex dahingehend zusammengefasst, dass - bietet eine wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, die die migrationstypischen Defizite ähnlich effektiv ausgleichen kann, nicht an - die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte - je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall - abgelehnt werden kann. Es steht insoweit auch zur Überprüfung, ob von dem Kläger vor dem Hintergrund, dass er möglicherweise nach § 46 Abs. 2 SchulG NRW i. V. m. den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vom Zugang zu einer Klasse 10 A der Regelschule von vornherein ausgeschlossen gewesen ist oder die Umsetzung eines vergleichbar intensiven Sprachförderprogrammes an der in Frage kommenden staatlichen Schule - ohne dass es der Anfrage bedurft hätte - ersichtlich niemals erfolgt wäre, dennoch der Versuch verlangt werden konnte, sich zunächst - versuchs- oder probeweise - um eine adäquate Unterrichtung in Heimatnähe zu bemühen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/169494","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-11-10/12-a-1739-14","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/169494","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/169494","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-11-10/12-a-1739-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/169494","retrieved":"2026-07-09 00:43:46.410222+00:00"}}