{"status":"available","doknr":"OLD170820","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2014:0916.7B459.14.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2014-09-16","aktenzeichen":"7 B 459/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- € festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.\n\n4\n\nDer Senat vermag nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht zu erkennen, dass - wie die Antragstellerin meint - der durch die geschlossene Bauweise geprägte Bereich an der Giebelseite des Hauses C.-----straße 18 endet. Dass bei geschlossener Bebauung von Grundstücksflächen, die von mehreren öffentlichen Straßen umgeben sind, ein oder mehrere Grundstücke freigehalten werden müssen, um gleichsam eine Schneise für Belichtung und Belüftung zu bilden, ist weder bauplanungsrechtlich noch bauordnungsrechtlich vorgegeben. Eine abweichende Beurteilung früherer Bauanträge durch die Antragsgegnerin, die in der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, ist insoweit irrelevant.\n\n5\n\nUngeachtet dessen vermittelt das Merkmal „Bauweise“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB für sich genommen keinen Nachbarschutz. Ein solcher Schutz kann sich allein unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes ergeben, das hier indes summarischer Prüfung zur folge nicht verletzt ist.\n\n6\n\nDies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Antragstellerin angesprochenen Einblickmöglichkeiten, wie es das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen ‑ wie hier - gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten unvermeidlich sind. Es hat ferner festgestellt, dass das Vorhaben der Beigeladenen die abstandsrechtlichen Vorgaben beachte, das Haus der Antragstellerin hingegen Abstandflächen auf das Grundstück der Beigeladenen werfe, ohne dass eine entsprechende Sicherung durch Baulast erfolgt sei. Ausgehend von diesen Feststellungen, die das Beschwerdevorbringen nicht in Frage stellt, vermag auch der Senat einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht zu ersehen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse.\n\n7\n\nDass die Einbuße eines Stellplatzes auf der öffentlichen Straße kein nachbarliches Abwehrrecht begründet, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls richtig dargetan.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/170820","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-09-16/7-b-459-14","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/170820","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/170820","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-09-16/7-b-459-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/170820","retrieved":"2026-07-09 00:45:36.710657+00:00"}}