{"status":"available","doknr":"OLD170911","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2014:0911.18E634.14.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2014-09-11","aktenzeichen":"18 E 634/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDas Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.\n\nKosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nÜber die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - die Berichterstatterin als Einzelrichterin.\n\n3\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren, mit dem der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung eines Reiseausweises begehrt hat, zu Recht auf 10.000,00 € festgesetzt.\n\n4\n\nGemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand - wie hier - keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG wird der Wert mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet. Da es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Begehren um zwei verschiedene Streitgegenstände handelte, für die der Auffangstreitwert jeweils gesondert anzusetzen war,  hat das Verwaltungsgericht zutreffend 10.000 € festgesetzt.\n\n5\n\nAnders als der Kläger wohl meint, rechtfertigt die Erhebung einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) keine Reduzierung des Streitwerts, weil sich das mit der Untätigkeitsklage verfolgte Klageziel nicht von dem der Verpflichtungsklage unterscheidet. § 75 VwGO verhält sich allein zur Zulässigkeit der Klage im Falle der Untätigkeit der Behörde.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1983 ‑ 4 B 232.83 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 13 A 910/13 -.\n\n7\n\nDas Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/170911","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-09-11/18-e-634-14","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/170911","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/170911","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-09-11/18-e-634-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/170911","retrieved":"2026-07-09 00:45:43.833314+00:00"}}