{"status":"available","doknr":"OLD174401","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2014:0604.11A472.14.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2014-06-04","aktenzeichen":"11 A 472/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1.\n\n5\n\nDas ist hier nicht der Fall. Der Kläger stellt die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs lägen nicht vor, weil die Errichtung der Querungshilfe ihn nicht in seinem in § 14a StrWG NRW verankerten Recht auf Anliegergebrauch verletzt, nicht ernstlich in Frage.\n\n6\n\nDer Anliegergebrauch vermittelt keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am Anliegergrundstück bestimmt.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 ‑ 4 VR 7.99 ‑, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11, S. 1.\n\n8\n\nDer Anliegergebrauch nach § 14a StrWG NRW reicht grundsätzlich nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Diese Zugänglichkeit ist bei einem Grundstück im Regelfall dann gegeben, wenn das Grundstück auch mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. § 14a StrWG NRW garantiert allerdings nur eine genügende Verbindung mit der Anliegerstraße und deren Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst hingegen keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Sie vermittelt auch keinen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zugangs.\n\n9\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 2013 ‑ 11 A 1419/13 ‑, vom 22. Juli 2010 ‑ 11 A 1864/09 ‑, vom 4. Juli 2008 ‑ 11 A 125/06 ‑, sowie Urteil vom 10. November 1994 ‑ 23 A 2097/93 ‑, NWVBl. 1995, 309 (311).\n\n10\n\n§ 14a StrWG NRW bietet keine Gewähr dafür, dass ein Grundstück ohne jegliche Einschränkung angefahren werden kann. Der Schutzbereich der Norm wäre selbst dann nicht berührt, wenn infolge der Anlegung der Verkehrsinsel das Grundstück des Klägers nur noch im Richtungsverkehr angefahren werden könnte.\n\n11\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2002 ‑ 11 A 5100/00 ‑, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 ‑ 4 VR 7.99 ‑, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11, S. 2.\n\n12\n\nDas Grundstück des Klägers kann von beiden Seiten angefahren und verlassen werden. Die vom Kläger vorgelegten Fotos und die Schleppkurvendarstellung belegen allenfalls, dass sein Grundstück nicht in der von ihm gewünschten Weise erschlossen sein mag, soweit die Zufahrt zur L.   von größeren Lastwagen genutzt wird. Er hat aus § 14a StrWG NRW jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte dies „ausgleicht“, indem sie eine besonders breite Straße zur Verfügung stellt.\n\n13\n\nDementsprechend liegt auch ein Verstoß gegen Grundsätze nicht-förmlicher Straßenplanung nicht vor. Der Rechtsschutz gegenüber Straßenbauvorhaben, die – wie hier – im Wege nicht-förmlicher Planung verwirklicht werden, bleibt grundsätzlich durch die Beachtlichkeit der betroffenen Rechtspositionen gewahrt.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2014 ‑ 11 B 1040/13 -, juris, vom 5. März 2013 - 11 B 1486/12 -, vom 4. Mai 2005 - 11 B 2555/04 -, und vom 13. Oktober 2000 - 11 B 1186/00 -, sowie Urteile vom 15. September 1994 - 23 A 1064/92 - und vom 21. Juli 1994 - 23 A 100/93 -.\n\n15\n\nDer Kläger hat aber – wie dargelegt – keinen Anspruch auf weitergehende Berücksichtigung der aus seiner Sicht ungünstigen Erschließungssituation.\n\n16\n\n2. Daraus folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/174401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-04/11-a-472-14","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/174401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/174401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-06-04/11-a-472-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/174401","retrieved":"2026-07-09 00:49:25.707535+00:00"}}