{"status":"available","doknr":"OLD174662","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2014:0523.1A1946.12.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2014-05-23","aktenzeichen":"1 A 1946/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Postoberinspektor im Dienst der Beklagten. Im Jahre 2008 war er an 146 Tagen erkrankt und verrichtete keinen Dienst. An weiteren 177 Tagen war er ebenfalls erkrankt, nahm aber an einer Wiedereingliederung teil. In dieser Zeit versah er an insgesamt 116 Tagen täglich 4 Stunden Dienst und an weiteren 61 Tagen täglich 6 Stunden. Außerdem befand sich der Kläger 36 Tage lang wegen einer Kur im Sonderurlaub nach § 12 SUrlV und an 6 Tagen im Erholungsurlaub.\n\n3\n\nDer Kläger erhielt im Februar 2009 für den Beurteilungszeitraum 2008 eine (nur) aus einer Leistungsbeurteilung bestehende Gesamtbeurteilung mit der Gesamtbeurteilungsstufe \"nicht erfüllt\"; ferner wurde ihm – darauf aufbauend – auch eine „Regel‑ und Anlassbeurteilung“ 2008 erteilt. Dagegen erhob er mit Schreiben vom 23. Februar 2009 Widerspruch. Die Niederlassung BRIEF teilte ihm durch Bescheid vom 28. Januar 2010, zugestellt am 1. Februar 2010, mit, die Leistungs- und die Regelbeurteilung für 2008 blieben unverändert. Den dagegen mit Schreiben vom 1. März 2010 eingelegten Widerspruch wies die Niederlassung BRIEF durch Widerspruchsbescheid vom 14. April 2010 zurück.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 18. Mai 2010 Klage erhoben, mit der er die Bewertung seiner Leistungen beanstandet hat.\n\n5\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2010 zu verurteilen, die Leistungs- und Regelbeurteilung vom 13. Februar 2009 für das Jahr 2008 dahingehend abzuändern, dass die Gesamtbeurteilungsstufe 5 erreicht wird,\n\n7\n\nhilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2010 zu verpflichten, ihm eine neue Leistungsbeurteilung für 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung hat sie das Beurteilungsverfahren und die Bewertung der Leistungen des Klägers näher erläutert.\n\n11\n\nDie Beklagte versetzte den Kläger mit Verfügung vom 3. Mai 2012 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand. Diesen Bescheid hob sie am 6. Mai 2013 wieder auf.\n\n12\n\nNachdem die Beklagte die angefochtene Beurteilung im Juni 2012 aufgehoben hatte, wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig ab.\n\n13\n\nMit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat der Senat die Berufung des Klägers insoweit zugelassen, als das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hilfsantrag abgewiesen hat.\n\n14\n\nDer Kläger begründet seine Berufung wie folgt: Den Dienstherrn treffe eine Beurteilungspflicht. Er benötige die Gesamtbeurteilung für sein berufliches Fortkommen und wegen des daran gekoppelten variablen Leistungsentgelts.\n\n15\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass es im vorliegenden Verfahren nur um die Gesamtbeurteilung 2008, nicht aber auch um die Regelbeurteilung 2008 gehe, und beantragt dementsprechend,\n\n16\n\ndie Beklagte unter Änderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für das Jahr 2008 eine neue Gesamtbeurteilung zu erteilen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 1 A 1945/12 und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Erteilung einer Gesamtbeurteilung. Denn die Gesamtbeurteilungsstufe einer solchen Beurteilung bestimmt für das in Rede stehende Jahr 2008 die Höhe des Leistungsentgelts nach der Verordnung über die Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG vom 12. Dezember 2005, BGBl. I S. 3475, hier in der Fassung des Art. 1 der Verordnung zur Fortführung der leistungsorientierten Entgeltregelungen für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG vom 9. Mai 2011, BGBl. I S. 818, gültig ab 1. Januar 2008, (Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV). Daher ist das Rechtsschutzinteresse an der Erteilung einer rechtmäßigen Beurteilung nicht schon dadurch entfallen, dass die Beklagte die zunächst erteilte Beurteilung aufgehoben hat, ohne den Kläger neu zu beurteilen.\n\n22\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Gesamtbeurteilung für das Jahr 2008. Denn er hat in diesem Jahr keinen Dienst verrichtet, der Grundlage einer solchen Gesamtbeurteilung sein könnte.\n\n23\n\nGemäß § 12 Satz 1 PostLEntgV findet keine Leistungs- oder Gesamtbeurteilung statt, wenn der Beamte infolge von Dienstunfähigkeit oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen im Beurteilungszeitraum weniger als drei Monate aktiven Dienst verrichtet hat.\n\n24\n\nDies ist hier der Fall. Beurteilungszeitraum ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostLEntgV grundsätzlich das Kalenderjahr, hier also das Jahr 2008. Der Kläger hat aus Krankheitsgründen während dieses Jahres weniger als drei Monate aktiven Dienst verrichtet. Er war nämlich fast durchgehend dienstunfähig erkrankt: An 146 Tagen war er erkrankt und versah keinen Dienst, an 36 Tagen befand er sich wegen einer Kur im Sonderurlaub und an 6 Tagen im Erholungsurlaub. An weiteren 177 Tagen nahm er an einer Wiedereingliederung teil. Währenddessen war er ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen (vorübergehend) nicht dienstfähig, sondern sollte stufenweise wieder in den Dienstbetrieb eingegliedert werden.\n\n25\n\nDer Dienst, der während einer solchen Phase verrichtet wird, ist nicht als aktiver Dienst im Sinne des § 12 Satz 1 PostLEntgV anzusehen. Bei einer solchen Wiedereingliederung können nicht die üblichen Anforderungen an die Dienstausübung gestellt werden, auch nicht unter Berücksichtigung einer krankheitsbedingten Absenkung dieser Anforderungen. Der Beamte stünde anderenfalls unter einem Leistungsdruck, der mit dem Charakter der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in Einklang zu bringen und ihrem Erfolg abträglich wäre. Dies gälte ganz besonders, wenn er damit rechnen müsste, dass seine Beschäftigung in der Phase der Wiedereingliederung zum Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung gemacht werden könnte.\n\n26\n\nSo schon VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 10 K 3029/12 –, juris, Rn. 30 = NRWE; dem folgend Bundesministerium des Innern, Merkblatt „Die stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell für Beamtinnen und Beamte des Bundes“, Stand: 14. März 2014, Gliederungspunkt IV, „Beurteilungen“.\n\n27\n\nDie Zeiten im Jahre 2008, in denen der Kläger im Urlaub, in der Kur oder erkrankt und nicht im Dienst war, können erst recht keine Grundlage für eine Gesamtbeurteilung bilden.\n\n28\n\nDer Senat weist darauf hin, dass nach § 12 Satz 3 PostLEntgV die Gesamtbeurteilungsstufe „voll und ganz zufriedenstellend“ als erreicht gilt, wenn im vorangegangenen Beurteilungszeitraum keine Leistungs- oder Gesamtbeurteilung erfolgt ist. Dies ist hier nach den Angaben der Beklagten der Fall.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n30\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/174662","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-05-23/1-a-1946-12","cited_norms":[{"jurabk":"PostLEntgV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"PostLEntgV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SUrlV 2016","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/174662","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/174662","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-05-23/1-a-1946-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/174662","retrieved":"2026-07-09 00:49:44.040172+00:00"}}